5 StR 241/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 16. M344rz 2009 im Strafausspruch ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verur-teilt. Die allein mit der Sachr374ge gef374hrte Revision ist in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich. 1 Der Schuldspruch begegnet 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat 226 keinen sachlichrechtlichen Beden-ken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. 2 Zwar hat die Strafkammer mit tragf344higer Begr374ndung im Wege einer umfassenden Gesamtschau von Tat und Pers366nlichkeit des vorbelasteten Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (247 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Die Ausf374hrungen zur Begr374ndung der Strafzumessung im 3 - 3 - engeren Sinne sind indes 226 auch unter Ber374cksichtigung des eingeschr344nk-ten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabes (BGHSt 34, 345, 349) 226l374ckenhaft. Zur Begr374ndung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe st374tzt sich die Strafkammer ausschlie337lich unter pauschaler Verwei-sung auf die im Rahmen der Er366rterungen zum minderschweren Fall darge-stellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgr374nde. Strafsch344rfungsgr374nde werden nicht genannt. Danach bleibt die betr344chtliche 334bersetzung der er-heblichen Mindeststrafe des 247 250 Abs. 2 StGB unbegr374ndet. Angesichts des blo337en Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhe-bung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage s344mtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls durch weitere nicht widersprechende Feststellungen erg344nzt werden d374rfen. 4 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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