5 StR 24/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 30. September 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen im Rechts-folgenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Das gilt schon im Hinblick darauf, dass sich das Urteil auf eine Mitteilung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,1 211 beschr344nkt, die zur revisi-onsgerichtlichen Pr374fung erforderlichen Ankn374pfungstatsachen f374r deren Be-rechnung aber nicht mitteilt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Ju- 2 - 3 - li 2003 226 2 StR 209/03, NStZ-RR 2003, 325 mwN). Hinzu kommt, dass die Strafkammer keinen Sachverst344ndigen hinzugezogen hat. Sie hat dabei ver-kannt, dass die richterliche Sachkunde f374r die Beurteilung der Schuldf344hig-keit jedenfalls bei Auftreten von Besonderheiten in der Regel nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2004 226 1 StR 317/04, BGHR StGB 247 21 Sachverst344ndiger 12; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 20 Rn. 16, 32 mwN). Solche Besonderheiten waren hier angesichts der nicht geringen Alkoholisie-rung des unbestraften und bislang auch sonst nicht durch Gewaltakte aufge-fallenen 57-j344hrigen Angeklagten in Verbindung mit der Impulsivit344t seiner an dem ihm zuvor unbekannten Tatopfer ver374bten Tat gegeben. Bereits ange-sichts dessen, dass das Landgericht die Strafe dem Regelstrafrahmen der gef344hrlichen K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, kann der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert sein. 3 Das Vorliegen einer Schuldunf344higkeit des Angeklagten schlie337t der Senat aus. Er hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Das neu ent-scheidende Tatgericht wird mit Hilfe des Sachverst344ndigen auch die Frage einer 226 sich hier allerdings nicht aufdr344ngenden 226 Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) sorgf344ltiger zu pr374fen haben, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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