5 StR 241/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen: Auf d ie Revision en de r Angeklagt en D . wird das U r- teil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen gegen diese Angekla g ten aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten unter Teilfreispruch im Übr i- gen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Fre i heitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten (Angeklagter W . D . ) bzw. einem Jahr und fünf Monaten (Angeklagte S . D . ) verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisi o- nen. Die Rechtsmittel erzielen mit der Sachrüge jeweils den aus der B e- schlus s formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antrag s schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Beide Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter Vorstrafen herangezogen hat, die wegen im Zeitpunkt des Urteils eingetretener Tilgungsreife dem Ve r- wertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG unterlagen. Es hat den Angeklagten diese Vorstrafen wenngleich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs au s- drücklich angelastet (UA S. 37). Im Hinblick darauf vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass bei rechtsfehlerfreier strafmildernder Berüc k- sichtigung von Unbestraftheit etwas niedrigere Strafen verhängt worden w ä- ren. Basdorf Brause Schaal König Bellay 2
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