ECLI:DE:BGH:2018:071118U5STR241.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 241/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Nove m- ber 2018 , an der teilgenommen haben: Vo rsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger , Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Grup penleiterin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt A. als Verteidiger, Rechtsanwältin T. als Vertreterin der Nebenkläger in K . , Rechtsanwältin B. als Vertreter in der Nebenklägerin S. , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 betreffend den Angeklagten L . a) im Schuldspruch d ahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung veru r- teilt ist, b) im Ausspruch über die Strafe für Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufg ehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten L . wird verworfen. Der Beschwer deführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besond e- ren Kosten und die den Neben - und Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - Grü nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren ve rurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Bea n- standung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Mit ihrem z u U ngunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel erstre bt die Staatsa n- waltschaft im Fall 3 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1, 3 lit. a StGB und eine höhere Einzel - sowie Gesamtfreiheitsstrafe. Während die Revision des Ang e- klagten unbegrü ndet ist, hat das vom Generalbundesanwalt vertretene Recht s- mittel der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: a) Tat 1: Am 17. Februar 2017 gegen 1: 10 Uhr begab sich die Nebenklägerin S . in die Wohnung des Angeklagten. Hierzu hatte sie der Angeklagte aufgefordert, weil er sich über einige Tage zuvor erfolgte nächtliche Anrufe der Nebenklägerin geärgert hatte und sie deswegen zur Rede stellen wollte. A u- ßerdem war er im Zusammenhang mit den Anrufen über ein von ihm als u n- botmäßig empfundenes Verhalten der Nebenklägerin K . , einer Freundin der Nebenklägerin S . , verärgert. Der Angeklagte redete auf die N e- benklägerin S . ein, packte sie am Kragen ihres Kapuzen pullis, drehte diesen um und schob ihn hoch, so dass sie kurzzeitig keine Luft mehr bekam und Schmerzen sowie Hautunterblutungen am Hals erlitt. Damit wollte er sie für 1 2 3 4 - 5 - die nächtlichen Anrufe bestrafen. Außerdem wollte er sie dazu bringen, die N e- benklägeri n K . anzurufen, was sie bislang abgelehnt hatte. Aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten rief die Nebe n- klägerin S. ihre Freundin schließlich an und bat sie entsprechend der Aufforderung des Angeklagten, noch vorbeikommen z u dürfen, was diese a k- zeptierte. Der Angeklagte wollte den Besu ch der Nebenklägerin S. dazu nutzen, sich Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin K . zu ve r- schaffen, um ihr eine Abreibung verpassen zu können. b) Tat 2: In dem von der Mitangeklagten U . gesteuerten Auto fuhren der Ang e- klagte und die Nebenklägerin S . zur Wohnung der Nebenklägerin K . . Auf der Fahrt versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin S . mit seiner ungeladenen Schreckschusspis tole einen Schlag gegen den Kopf, um sie weiterhin gefügig zu machen. Die Nebenklägerin erlitt eine blutende Riss - / Quetschwunde. Weil er sich von ihr hinsichtlich deren Adressa n- gabe getäuscht fühlte, schlug er ihr im weiteren Verlauf der Fahrt die Waffe au s Wut und zur Bestrafung ein zweites Mal gegen den Kopf, was wiederum eine Riss - / Quetschwunde nach sich zog. Der Angeklagte holte wie zuvor vereinbart den Mitangeklagten La . ab und ließ ihn ins Auto steigen. Zu ihm sagte er, dass er nun sehen werde, wie c) Tat 3: Gegen 3:20 Uhr trafen die vier Personen an der Wohnung der Nebenkl ä- gerin K . ein. Der Angeklagte sowie der Nichtrevident La . blieben z u- nächst im Auto und konsumierten Kokain. Währenddessen betraten die Nebe n- 5 6 7 8 9 - 6 - klägerin S . und die Nichtrevidentin U . das Wohnhaus, gingen nach oben und wurden von der Nebenklägerin K . eingelassen. U . hatte zuvor noch einen Kinderwagen in die Eingangstür geschoben, um dem Angeklagten und La . ein Betreten des Wohnhauses zu ermöglichen. Nachdem die Nebe n- klägerin S . der Nebenklägerin K . offenbart hatte, dass U . eine Freundin des Angeklagten sei, versuchte die Nebenklägerin K . ve r- ge b lich, diese der Wohnung zu verweisen. Es stü rmte der Angeklagte in die Wohnung und schlug der Nebenklägerin K . wuchtig ins Gesicht, worauf sie zu Boden fiel. Der liegenden Frau versetzte er mit seinem beschuhten Fuß zur weiteren Maßregelung mindestens einen Tritt gegen den Kopf und fünf Tri t- te gegen den Oberkörper. Die Nebenklägerin K . verlor das Bewusstsein. Der Angeklagte nahm an, dass sie nur simulierte, und versetzte ihr mehrere Ohrfeigen. Da sie keine Reaktion zeigte, schüttete er ihr Wasser ins Gesicht. Dann packte er die Nebenkl ägerin an den Haaren und zog sie auf eine Matra t- ze. Die Nebenklägerin S . setzte sich zu ihr und wischte ihr Blut aus dem Gesicht. Der Angeklagte fasste den Entschluss, die Wohnung nach stehlenswe r- tem Gut zu durchsuchen und es sich zuzueigne n. Außerdem wollte er der N e- benklägerin K . materiellen Schaden zufügen. Er trug U . und La . auf, die Wohnung nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Nun fiel ihm ein in e i- nem Regal stehender Metalltresor ins Auge, der 40 cm x 25 cm x 20 cm groß und fünf bis sechs Kilogramm schwer war. Er fragte, was im Safe sei. Die N e- benklägerin S . verriet ihm, dass darin eine wertvolle Uhr aufbewahrt Tresor auf die auf der Matratze liegende Nebenklägerin K . warf, damit sie auf, den Tresor durch Eingabe der PIN zu öffnen. Aus Angst vor weiteren G e- 10 - 7 - walthandlungen gab sie eine Ziffernfolge ein . Nach dreimaliger Falscheingabe - , so dass er sich nicht mehr öffnen ließ. Aus Wut hierüber riss der Angeklagte den Tresor aus den Händen der Nebenklägerin und warf ihn mit Wucht erneut gegen ihren Oberkörper. Damit die Mitangeklagten U . und La . ungestört die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen konnten, wozu er sie anhielt, versetzte er ihr mindestens drei Faustschläge ins Gesicht. Durch die Wucht der Schläge verlor sie erneut das Bewusst sein. U . durchsuchte die Wohnung nach Gegenständen von Wert. Der A n- geklagte L . legte eine Soundbox sowie den Tresor in eine Tasche . Auch nahm er das Portemonnaie der Nebenklägerin K . sowie deren Handy an sich. Sodann entfernten sich der Angeklagte, U . , La . und die Nebenklägerin S . mit der Beute und fuhren zur Wohnung des Angeklagten. d) Die Nebenklägerin K . erlitt durch die Gewalthandlungen des A n- geklagten unter anderem einen Bruch des Stirnbeins, Brüche der Bru stwirbe l- körper, Schädigungen der Bandstrukturen zwischen den Dornfortsätzen und der Wirbelkörper sowie Prellungen, Hämatome und Schürfwunden. Insgesamt wu r- den 46 Befunde festgestellt. Der Bruch des Stirnbeins ist dem Tritt gegen den Kopf zuzuordnen. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tat 1 der vorsätzlichen Körperverletzung und Nötigung (§§ 223, 240 Abs. 1, 2 StGB) und wegen Tat 2 der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils zum Nachteil der Nebenklägerin S . schuldig gesprochen. Für Tat 1 hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für Tat 2 eine solche von einem Jahr verhängt. 11 12 13 - 8 - Hinsichtlich Tat 3 hat es einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperv erletzu ng nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB angenommen und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Angeklagte mit dem Werfen des Tresors auf die Nebenklägerin K . § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n e- klagte den Tresor auf die Nebenklägerin geworfen, damit sie ihn öffne. Der zweite Wurf sei aus Wut wegen der falschen P IN - Eingabe erfolgt. Ebenso wenig habe der Angeklagte den Qualifikationstatbestand der körperlich schweren Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB erfüllt. Bei den Schlägen und Tritten gegen Kopf und Körper der Nebenklägerin zu A n- fang des Gesch ehens habe er noch keinen Raubvorsatz gefasst gehabt. Eine körperlich schwere Misshandlung könne in den drei Faustschlägen am Ende des Geschehens nicht gesehen werden. Es habe weder festgestellt werden können, dass die Nebenklägerin aufgrund der Schläge er hebliche Schmerzen erlitten habe, noch dass diese erhebliche Folgen für ihre Gesundheit gehabt hätten. 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge betreffend das Begehren, ein weiteres Gutachten zur Beurte i- lung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, auch deswege n nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil es der Beschwe r- 14 15 16 17 - 9 - deführer versäumt hat, das vorbereitende schriftliche Gutachten des psychiatr i- schen Sachverständigen mitzuteilen. Die Schuldsprüche werden von den aufgrund einer sorg fältigen Bewei s- würdigung getroffenen Feststellungen getragen. Eigenen Gewahrsam an dem mitgenommenen Tresor hat der Angeklagte mangels eines bis dahin bestehe n- den Sachherrschaftswillens in der Wohnung des Tatopfers jedenfalls nicht vor dem Einpacken in die Tasche begründet. Auch die Schuldfähigkeitsprüfung des sachverständig beratenen Landgerichts ist bedenkenfrei. Der Generalbunde s- anwalt weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die vagen Angaben des Ang e- klagten zu einem zweimaligem Konsum von Wein vor de r Tat eine Trinkme n- genberechnung nicht ermöglichten. Auch in Anbetracht des unmittelbar vor der Tat konsumierten Kokains seien angesichts des Leistungsverhaltens des Ang e- klagten vor, bei und nach der Tat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schuldrel evante Intoxikation vorhanden. Hiergegen ist rechtlich nichts zu eri n- nern. 4. Das wirksam auf den Schuldspruch zu Tat 3 sowie die hierfür ausgeu r- teilte Freiheitsstrafe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Rechtsmi t- tel der Staatsanwaltschaft hat E rfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 lit. a StGB zu Unrecht abgelehnt. a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatb e- stand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. De r Begriff des Verwendens im Sinne dieser Vorschrift umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch. Er bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass ein Verwenden immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden b e- weglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel 18 19 20 - 10 - entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. August 2010 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212; vom 11. Mai 1999 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 94 f.; vom 8 . Mai 2008 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687; MüKo - StGB/Sander, 3. Aufl., § 250 Rn . 58 ff., jeweils mwN). Dies war hier der Fall. Der Angeklagte hat den Tresor auf di e Nebenkl ä- gerin geworfen und sie damit am Oberkörper getroffen (UA S. 76). Hierdurch wollte er sie dazu veranlassen, den Tresor zu öffnen, um danach die darin b e- findliche wertvolle Uhr wegnehmen und sich zueignen zu können. Damit hat er den Tresor als Mitt el der Gewalt im dargestellten Sinn gebraucht. Der Senat vermag auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entne h- men, dass der Wurf etwa nur zu dem Zweck erfolgt sein könnte, der Nebenkl ä- gerin den leichteren Zugriff auf den Tresor zur Eingabe d er PIN zu ermöglichen. nicht notwendig gewesen. Für die Annahme einer lediglich bei Gelegenheit e i- nes Diebstahls - oder Raubversuchs verübten gefährlichen Körperverletzung ist u nter diesen Voraussetzungen kein Raum, zumal der Angeklagte unmittelbar danach dazu überging, die Nebenklägerin mit der Schreckschusswaffe an Leib und Leben zu bedrohen, um an den Inhalt des Tresors zu gelangen. b) Der Angeklagte hat die Nebenklägerin a uch im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB körperlich schwer misshandelt. Davon ist auszugehen bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers mit erhebl i- chen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen (vgl. BGH, U rteil vom 15. September 2010 2 StR 395/10, NStZ - RR 2011, 337, 338; Beschluss vom 30. Januar 2007 3 StR 1/07, NStZ - RR 2007, 175; MüKo - StGB/Sander, aaO, § 250 Rn. 66 mwN). Der Angeklagte hat der Nebenklägerin bei der Rau b- 21 22 - 11 - tat drei derart heftige Faustschl äge in das Gesicht versetzt, dass sie ein weit e- res Mal in Bewusstlosigkeit verfiel. Wie von seinem Vorsatz umfasst, waren d a- bei Kopf und Gesicht der Nebenklägerin durch die vorangegangenen Tritte und Schläge bereits beträchtlich vorgeschädigt unter anderem mit einem Bruch des Stirnbeins. Bei massiven Schlägen in ein solchermaßen malträtiertes Gesicht und dadurch verursachter Bewusstlosigkeit steht eine körperlich schwere Mis s- handlung außer Zweifel. Dass das Landgericht wegen des insoweit fehlenden Erinnerun gsvermögens der Nebenklägerin nicht festzustellen vermochte, ob das Opfer auch erhebliche Schmerzen verspürte, vermag dies nicht in Frage zu stellen. c) Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht nicht auch wegen ve r- suchter (besonders schwerer) räuber ischer Erpressung verurteilt, weil das e r- zwungene Verhalten, nämlich die Preisgabe der PIN, lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme der Uhr aus dem Tresor eröffnen sollte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 5 StR 229/18 mwN). 5. Der Senat ändert den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklageschrift den Tatvorwurf des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1, 3 lit. b StGB enthielt. Angesichts des bei rechtsfehlerfreier Wür digung anzuwendenden Stra f- rahmens nach § 250 Abs. 2 StGB und zweier erfüllter Qualifikationstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht für Tat 3 eine höhere Freiheitsstrafe und in der Folge eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hä t- te. 23 24 25 - 12 - Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen best e- hen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 26
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