ECLI:DE:BGH:2018:180918B5STR241.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 241/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 18. Se p- tember 2018 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin K . vom 10. Se p- tember 2018 auf Beiordnung von Rechtsanwältin T . für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgelehnt. Gründe: Die Bestellung eines Beistandes für die Hauptverhandlung vor dem R e- visionsgericht erford ert entweder eine Entscheidung gemäß § 397a Abs. 1 StPO oder die Bewilligung von P rozesskostenhilfe gemäß § 397a A bs. 2 StPO. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Für eine Beistandsbestellung gemäß § 397a A bs. 1 Nr. 3 StPO liegen nach den im Urteil ge troffenen Feststellungen und Wertungen auch unter B e- rücksichtigung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Vorausse t- zungen nicht vor (vgl. KK/Senge, § 397a StPO Rn. 4 am Ende). Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantrage n und zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies e r- fordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wir t- schaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besond e- ren Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abg e- gebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 1 2 3 - 3 - IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bez ugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Prozesskostenhilfe kann aber nicht über den Zei t- punkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 4 StR 57/14). Mutzbauer
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