5 StR 24/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 24. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz der missverständlichen Ausführungen des La ndgerichts zur Schuldf ä- higkeit (UA S. 17) kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erheblic he Verminderung der Schuldfähigkeit, gegeben sind. In Vorbereitung der nach §§ 57, 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidu n- gen wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die spezielle G e- fährlichkeit des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau gründet, we s- halb im Maßregelvollzug alsbald, möglichst bis zum Erreichen der Hal b- strafenverbüßung (vgl. § 67 Abs. 4 und 5 StGB) , beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Untergebrachten, n a- mentlich unter gesicherter d auerhaft er Trennung von seiner Ehefrau sowie - 3 - unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden B e- treuung, eventuell unter Erteilung geeigneter Weisungen, unerlässlich sein werden. Basdorf Brause Sc haal König Bellay
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