BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 24/15 vom 10. März 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlosse n: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 28. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entst andenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall 1 liegt jedenfalls Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG vor, so dass den Angeklagten die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Wü r- digung nicht beschwert. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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