5 StR 242/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 2. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Septem-ber 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W als Verteidiger, Rechtsanwältin G als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2003 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-gung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, im August 2001 in einer Lau-be in Senftenberg die Nebenklägerin rücklings auf ein Sofa geworfen und ihre Hose und ihren Slip nach unten gezogen zu haben. Entgegen ihrer Auf-forderung, damit aufzuhören, habe er ihre Arme festgehalten, sei mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen und habe mit der sich wehrenden Ne-benklägerin den Beischlaf vollzogen. Damit habe er ein Verbrechen nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB begangen. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: - 4 - Der Angeklagte unterhielt von der ersten Jahreshälfte bis zum Herbst des Jahres 2001 ein intimes Verhältnis zu der in dieser Zeit 14-/15jährigen Nebenklägerin, das die Nebenklägerin als ein Liebesverhältnis betrachtete und in dessen Rahmen es mehrfach zu einverständlichem Geschlechtsver-kehr kam. Die Mutter der Nebenklägerin verbot dieser nach Kenntniserlan-gung von der Beziehung den weiteren Umgang mit dem Angeklagten, wor-über die Nebenklägerin sich jedoch hinwegsetzte. Im August 2001 wollte die Nebenklägerin das Verhältnis beenden, weil sie die Familie des damals 30jährigen verheirateten Angeklagten und seiner zwei kleinen Kinder nicht kaputtmachen wollte. Der Angeklagte sah das jedoch nicht ein und wollte dies mit der Nebenklägerin in der Laube klären. Er begab sich mit der Ne-benklägerin in die Gartenlaube und schloß die Tür von innen ab. Im Schlaf-raum der Laube wollte er mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durchführen, was diese jedoch nicht wollte. Der Angeklagte warf sie auf eine Couch, hielt sie dort fest und zog ihr Hose und Schlüpfer herunter und führte den Geschlechtsverkehr durch. Da die Nebenklägerin an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wollte, sagte sie ihm dies und ver-suchte, ihn mit Armen und Füßen wegzuschieben, was ihr jedoch nicht ge-lang. Im Anschluß an den Geschlechtsverkehr zog sich die Nebenklägerin wieder an und ließ sich von dem Angeklagten nach Hause fahren. Als sie ihm Vorwürfe machte, daß er sie mißbraucht habe, sagte er, ihr würde nie-mand glauben. Es kam auch danach zunächst zu einem weiteren Geschlechtsver-kehr. Am 2. Oktober 2001 sandte der Angeklagte der Nebenklägerin folgen-de SMS: Du kannst übrigens rumerzählen was du willst. 1. kennst du kei-nen, 2. glaubt dir keiner, kicher, kicher!! Die Nebenklägerin berichtete ihrer Mutter von dem Vorfall in der Laube und zeigte dabei die SMS. Am 4. Okto-ber 2001 erstattete die Nebenklägerin schließlich Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls in der Laube. Danach kam es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten noch zwei- bis dreimal zu einvernehm-lichem Geschlechtsverkehr. - 5 - Während der Angeklagte bestritten hat, jemals ein intimes Verhältnis zur Nebenklägerin gehabt zu haben, hat sich das Landgericht von den fest-gestellten Tatsachen rechtsfehlerfrei im wesentlichen aufgrund der An-gaben überzeugt, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht hat. Danach hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß der Ange-klagte den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) einschließlich des Regelbeispiels der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) erfüllt hat. Es hat sich jedoch außerstande gesehen festzustellen, daß der Angeklagte bei alledem erkannt hätte, daß er gegen den Willen der Nebenklägerin handelte. Es hat hierzu im wesentlichen auf folgendes abgestellt: Der Angeklagte habe davon ausgehen können, daß die Nebenklägerin im Regelfall zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit gewesen sei, diesen sogar erwünscht habe. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, daß die Nebenklägerin dem Angeklagten zum Zeitpunkt der angeklagten Tat so sehr und nachdrücklich deutlich gemacht habe, daß sie an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, daß er die Ernsthaftigkeit der Ab-lehnung des Geschlechtsverkehrs ihrerseits an diesem Tag erkennen konn-te. Insbesondere habe die Nebenklägerin keine Angaben dazu gemacht, wie intensiv und auf welche Art und Weise er sie festgehalten hat, wo er sie ge-griffen und welche konkreten Bemühungen sie angestellt hat, um sich von seinen Griffen zu befreien. Diese Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand: Es liegt nahe, daß sich aus der Geschichte der Offenbarung des Ge-schehens durch die Nebenklägerin etwa weitere Anhaltspunkte für einen Tatvorsatz des Angeklagten ergeben. Deshalb war hier die zusammenfas-sende Mitteilung dessen geboten, was die Nebenklägerin zunächst ihrer Mutter, alsdann bei Erstattung der Strafanzeige und schließlich weiterhin im Ermittlungsverfahren angegeben hat. Dies ist zu vermissen. - 6 - Das Argument, die Nebenklägerin habe keine Angaben dazu ge-macht, in welcher Weise der Angeklagte auf sie körperlich eingewirkt habe und welche konkreten Bemühungen sie zu ihrer Befreiung aus den Griffen des Angeklagten angestellt habe, trägt deshalb nicht, weil nicht mitgeteilt wird, wie die Nebenklägerin auf die gebotenen Nachfragen geantwortet hat. Schließlich läßt das Landgericht das festgestellte Nachtatverhalten des Angeklagten, in dem Indizien für seinen Tatvorsatz liegen können, uner-örtert: So äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin zunächst unmittelbar nach dem Geschehen auf ihren Vorwurf des Mißbrauchs und per SMS nach Erstattung der Anzeige, ihr würde niemand glauben. Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy