5 StR 242/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2004 wird zurückgewie-sen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen. G r ü n d e Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäu-mung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, da wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausge-führt hat die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbe-gründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). - 3 - Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inner-halb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
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