Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 27 Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Bet344ubungsmittel. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 226 5 StR 242/07 LG Berlin 226 5 StR 242/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 6. und 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 7. Februar 2008 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. G. wird das Ur-teil des Landgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2006 226 gem344337 247 357 StPO unter Erstreckung auf den Mitange-klagten E. M. 226 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit es diese Angeklagten betrifft. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E. G. sowie den nichtrevidie-renden Angeklagten E. M. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bew344h-rung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte E. G. mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg und f374hrt zur Aufhe-bung und Zur374ckverweisung der Sache, gem344337 247 357 StPO auch bezogen auf den Angeklagten E. M. . 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lieferte der in Kolumbien lebende A. an den fr374heren Mitangeklagten M. 374ber acht Kilo-gramm hochwertiges Kokain. Das Rauschgift, das in einem aus Kolumbien kommenden Schiff zwischen zwei Ladew344nden versteckt war, konnte am 8. November 2005 in Antwerpen vom belgischen Zoll sichergestellt werden. Am gleichen Tag wurde auch M. festgenommen, der mit dem Lieferan-ten A. in E-Mail-Kontakt stand. Das Bundeskriminalamt entschloss sich nun, den verdeckten Ermittler 204Ax. 223 einzusetzen, der 374ber die E-Mail-Adresse M. s Kontakt mit A. aufnahm. A. wusste weder von der Beschlagnahme des Kokains noch von der Festnahme M. s. 204Ax. 223 behauptete gegen374ber A. , mit dem er mittlerweile im telefonischen Kontakt stand, dass ein Teil des Kokains verkauft sei und der Verkauf des Restes unmittelbar bevorstehe. Der Erl366s in H366he von 150.000 Euro sollte in den Libanon zu A. gebracht werden. A. teilte 204Ax. 223 mit, dass sich in K374rze zwei voneinander unabh344ngige Personen unter dem Code 204von Ax. zu L. 223 melden w374rden, die den Betrag in H366he von 150.000 Euro in seinem, A. s, Auftrag in den Libanon verbringen w374rden. 2 Nachdem der Angeklagte E. G. von A. s Kontaktmann im Li-banon J. am 24. November 2005 entsprechend telefonisch in-struiert worden war, meldete sich E. G. am selben Tag unter Verwendung des Codeworts telefonisch bei 204Axel223. El G. , dem eine Provision von 4 % versprochen wurde, vereinbarte dann in einem weiteren Gespr344ch mit 204Ax. 223 f374r den 29. November 2005 ein Treffen im Hotel S. am Flughafen Frankfurt. Hierbei begleitete ihn der Mitangeklagte E. M. . Diesen hatte der Angeklagte E. G. angesprochen. E. M. , der aus dem Libanon angereist war, sollte das Geld 226 wobei die Provision h344lftig mit E. G. ge-teilt werden sollte 226 in den Libanon transportieren. Zum Treffpunkt um 14.00 Uhr am Frankfurter Flughafen erschien 204Ax. 223 nicht. Er gab gegen374ber E. G. telefonisch vor, dass seine Kontaktperson mit einem Teil des Erl366- 3 - 5 - ses nicht erschienen sei. Die Angeklagten E. G. und E. M. fuhren sp344testens gegen 14.00 Uhr zur374ck. E. G. hatte zwischen 13.15 Uhr und 14.05 Uhr noch dreimal mit 204Ax. 223 telefoniert. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten E. G. und E. M. als gemeinschaftlich vollendetes Handeltreiben angesehen. Das Tatgeschehen sei nicht abgeschlossen gewesen, weil der Erl366s aus dem Rauschgiftgesch344ft noch nicht an den Verk344ufer zur374ckgeflossen sei. Inso-weit h344tten die Angeklagten E. G. und E. M. als sukzessive Mitt344-ter gehandelt. 4 II. 5 Die Revision des Angeklagten E. G. hat Erfolg. 6 1. Die Annahme mitt344terschaftlicher Begehung begegnet durchgrei-fenden Bedenken. a) Im Ansatz zutreffend geht allerdings das Landgericht davon aus, dass auch die 334bergabe des erzielten Verkaufserl366ses aus Rauschgiftge-sch344ften noch Teil des tatbestandlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln ist. Dies folgt aus der vom Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtspre-chung vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handel-treibens, das jede eigenn374tzige, auf Umsatz von Bet344ubungsmitteln gerichte-te T344tigkeit umfasst (BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHSt 6, 246; 25, 290; 28, 308, 309; 29, 239; 30, 359, 360). Damit sind von dem Begriff des Handeltrei-bens nicht nur Beschaffung und Lieferung von Bet344ubungsmitteln erfasst, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorg344nge (BGHSt 43, 158, 162). Dies gilt sowohl f374r die Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises als auch f374r solche unterst374tzenden Finanztransaktionen, die zur erfolgreichen Abwick-lung eines Rauschgiftgesch344ftes insgesamt notwendig sind. Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass der beabsichtigte Beitrag des Angeklagten E. 7 - 6 - G. noch Teil des Rauschgiftgesch344fts gewesen w344re. Dieser sollte das Geld am Frankfurter Flughafen in Empfang nehmen und an den eigentlichen Kurier, den Mitangeklagten E. M. , weitergeben. b) Das Landgericht geht jedoch zu Unrecht von Mitt344terschaft des An-geklagten E. G. aus. Dass dieser 226 nach seiner Vorstellung 226 an dem Transport des Erl366ses mitwirken sollte, begr374ndet noch kein t344terschaftliches Handeltreiben. Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln sind die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)T344terschaft und Beihilfe anzuwenden. Nach der neueren Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs muss f374r eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag f374r das Umsatzge-sch344ft insgesamt und nicht allein f374r den Teilbereich des Transports (von Be-t344ubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Daher kommt es f374r die An-nahme einer mitt344terschaftlichen Verwirklichung dieses Tatbestands jeden-falls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Ma337 an Selbst344ndig-keit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilaktes des Umsatzgesch344fts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zu-kommt (BGHSt 51, 219 = NJW 2007, 1220). 8 c) Die Anwendung dieser Grunds344tze f374hrt dazu, dass die vom Ange-klagten E. G. entfaltete T344tigkeit als Beihilfe zu werten ist. Ma337geblich ist dabei, wie sein Tatbeitrag 226 so wie er sich nach seiner Vorstellung gestalten sollte 226 nach den vorgenannten Entscheidungskriterien einzuordnen ist. Im Blick auf das Gesamtgesch344ft war der Angeklagte E. G. lediglich in den Transport des Erl366ses eingebunden. Diese T344tigkeit war zwar nicht v366llig untergeordnet, weil er im Hinblick auf die 334bergabe des Geldes s344mtliche Verhandlungen mit 204Ax. 223 f374hrte und zudem den Mitangeklagten E. M. als den eigentlichen Kurier, der das Geld in den Libanon 374berf374hren sollte, f374r die Abwicklung des Rauschgiftgesch344ftes anwarb. Auf das Gesamtge-sch344ft bezogen war dieser Tatbeitrag jedoch untergeordnet. Der Angeklagte 9 - 7 - E. G. war weder am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt noch war er in das Gesamtgesch344ft eingebunden. Anhaltspunkte daf374r, dass er organisatorisch in einer arbeitsteilig agierenden Struktur t344tig war, fehlen ebenso wie daf374r, dass ihm im Blick auf das Rauschgiftgesch344ft Gestal-tungsspielr344ume zugekommen waren. Allein die nicht unerhebliche Entloh-nung vermag die Annahme einer t344terschaftlichen Begehung des Handeltrei-bens nicht zu tragen, weil sich der Tatbeitrag des Angeklagten E. G. auf eine Kuriert344tigkeit beschr344nkte (vgl. BGHSt 51, 219, 220 ff. = NJW 2007, 1220, 1221). 2. Die verbleibende Beihilfe des Angeklagten E. G. 226 wie die des Nichtrevidenten E. M. 226 ist nicht vollendet. 10 11 a) Der Ma337stab f374r die Pr374fung, ob Vollendung eingetreten ist, kann nicht die Haupttat selbst sein. Die Haupttat war, als das Rauschgift abspra-chegem344337 an den sp344ter festgenommenen M. auf den Weg gebracht wurde, sowohl im Hinblick auf den Verk344ufer als auch auf den Abnehmer bereits vollendet. Dies ergibt sich aus dem weit auszulegenden Merkmal des Handeltreibens, das 226 erfolgsunabh344ngig 226 jede eigenn374tzige auf den Um-satz von Bet344ubungsmitteln gerichtete T344tigkeit erfasst (BGHSt [GS] 50, 252, 256). Die Annahme einer vollendeten Haupttat in Bezug auf den Ver344u337erer und auf den Erwerber des Rauschgifts bedeutet allerdings nicht ohne weite-res, dass auch bez374glich des Teilnehmers eine Vollendung seiner Teilnah-mehandlung gegeben sein muss. Vielmehr ist f374r jeden Teilnehmer geson-dert zu pr374fen, ob sein Tatbeitrag vollendet war. Der Senat kann dabei letztlich dahinstehen lassen, ob die Sicherstel-lung des Rauschgifts hier eine Beendigung der Haupttat hat eintreten lassen mit der Folge, dass schon deshalb keine Beihilfe mehr m366glich gewesen w344-re (vgl. BGH NStZ 2007, 35, 36; 1996, 563, 564). F374r eine solche Beendi-gung der Haupttat k366nnte sprechen, dass der Waren- und Geldfluss zur Ru-he gekommen ist, weil aus dem sichergestellten Rauschgift keine Erl366se er- 12 - 8 - zielt wurden und auch nicht mehr zu erzielen waren (BGHSt 43, 158, 163, vgl. aber einschr344nkend BGHR BtMG 247 29 Abs.1 Nr.1 Handeltreiben 50, 52). b) Jedenfalls aber begr374ndet das untaugliche und erfolglose Bem374hen der Angeklagten keine (vollendete) Beihilfe. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Hilfeleistung grunds344tzlich jede Handlung an-zusehen, die die Herbeif374hrung des Taterfolges durch den Hauptt344ter objek-tiv f366rdert oder erleichtert; dass sie f374r den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepr344ge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH NJW 2007, 384, 388 m.w.N., insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-druckt). Gleiches gilt, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur F366rderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos f374r das Gelingen der Tat ist (Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 27 Rdn. 12; vgl. auch BGH StV 1996, 87). Demnach liegt bei der Sachverhaltskonstellation hier keine Vollendung der Beihilfe vor. 13 14 Die von dem Angeklagten E. G. und dem Nichtrevidenten E. M gewollte Beihilfehandlung, der Transport von Rauschgifthandelser-l366sen wie dessen Zusage, war von vornherein zur F366rderung der Haupttat ungeeignet. Ein Verkaufserl366s f374r das vor Weitergabe an einen K344ufer be-reits sichergestellte Rauschgift war nicht erzielt worden und konnte nicht mehr erzielt werden. Beschwerdef374hrer und Nichtrevident wurden nur auf zum Schein vom Bundeskriminalamt entfaltete Aktivit344ten hin t344tig. Ihr Tun musste von vornherein f374r den gewollten Zweck der F366rderung eines uner-laubten Bet344ubungsmittelhandels ins Leere gehen. Die vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen tragen deshalb auch keine Strafbarkeit wegen Bei-hilfe zum Handeltreiben. Die fehlgeschlagene oder nutzlose Beihilfehandlung begr374ndet keine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Beihilfe, sondern stellt ei-nen straflosen (untauglichen) Versuch der Beihilfe dar. c) Die Fallgestaltung kann auch nicht als psychische Beihilfe bewertet werden. Eine Beihilfehandlung, die in einer F366rderung der Tatausf374hrung 15 - 9 - besteht, ist zu unterscheiden von solchen Unterst374tzungsma337nahmen, die auf die Psyche des T344ters gerichtet sind und auf diesen im Sinne einer Be-st344rkung einwirken sollen (Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 27 Rdn. 12; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 27 Rdn. 9 ff.). Deshalb ver-bietet es sich, die Zusage jedes im Ergebnis nutzlosen Gehilfenbeitrags, der auf eine F366rderung der Tatausf374hrung abzielt, stets in eine psychische Beihil-fe umzudeuten (Sch374nemann in LK 12. Aufl. 247 27 Rdn. 15). Eine solche Aus-legung w374rde die Wertentscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, die ver-suchte Beihilfe straflos zu stellen. Dieser wollte mit der Abschaffung einer Versuchsstrafbarkeit zur Vermeidung einer als unertr344glich bewerteten Aus-weitung strafrechtlicher Verfolgung erfolglose Beihilfehandlungen von der Strafbarkeit ausnehmen (BGHSt 7, 234, 237). 16 Die Annahme, in jeder erfolglosen (tatbezogenen) Beihilfehandlung liege zugleich eine psychische Beihilfe, wird den eigenst344ndigen rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Beihilfe nicht gerecht. Eine psychische Beihilfe scheitert schon daran, dass ein solcher Gehilfenbeitrag nicht auf die Psyche des T344ters, sondern auf die F366rderung seiner Tat zielt, mithin also die Tat 204physisch223 unterst374tzt werden soll (vgl. Fischer aaO Rdn. 10). Zwar steckt in der F366rderung der Tat regelm344337ig auch ihre Billigung. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht f374r die Annah-me einer psychischen Beihilfe aus (BGH NStZ 1995, 490, 491). Erforderlich ist vielmehr, dass die Tathandlung infolge der psychischen Beeinflussung durch den Gehilfen objektiv gef366rdert oder erleichtert wurde und der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1996, 563, 564). Hierf374r ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt. Weder l344sst sich erkennen, dass der Angeklagte E. G. durch die vom Hauptt344ter erbetene Zusage eines Geldtransports auch des-sen Psyche weiter best344rkt h344tte, noch, dass ihm eine etwaige solche Wir-kung bewusst gewesen sein k366nnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Handlung des Angeklagten einem der Hauptt344ter ein erh366htes Gef374hl der 17 - 10 - Sicherheit h344tte vermitteln k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleis-ten 8). Allein der Umstand, dass keine weitere Suche nach einem f374r erfor-derlich gehaltenen Gehilfen unternommen werden musste, reicht noch nicht aus. d) Der Senat kann in dieser Sache ohne Anfrage nach 247 132 GVG ent-scheiden. Zwar hat der 1. Strafsenat durch Urteil vom 26. April 1994 (NStZ 1994, 441 = BGHR BtMG 247 29 Beihilfe 1) in einem Fall, in dem die Gehilfin ein urspr374nglich mit Heroin gef374lltes, postlagernd versandtes P344ck-chen abgeholt hatte, eine Beihilfe zum Handeltreiben angenommen, obwohl zum Zeitpunkt der Abholung das Heroin bereits sichergestellt und aus dem P344ckchen entfernt worden war. Der 1. Strafsenat hat hier eine (vollendete) Beihilfe angenommen, weil die Beihilfe ebenso wie das Handeltreiben als Haupttat nicht erfolgsbezogen ausgelegt werden d374rfe. Dieser Ansatz ver-mengt in bedenklicher Weise die tatbestandlichen Voraussetzungen des Handeltreibens und der Beihilfe hierzu (kritisch auch Harzer StV 1996, 336 ff. und Sch374nemann in LK, 12. Aufl. 247 27 Rdn. 9). Da der Gehilfe einen eigen-st344ndigen Tatbeitrag erbringt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Bei-hilfe selbst344ndig zu pr374fen und treten 226 wegen der f374r die Beihilfe geltenden Akzessoriet344t 226 zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Haupttat hinzu. Die Beihilfe kann deshalb im Bereich der Bet344ubungsmitteldelikte nicht anders verstanden werden als bei anderen Straftaten auch. 18 Zu einer Anfrage n366tigt das vorgenannte Urteil des 1. Strafsenats nicht, weil 226 anders als in dem hier zu entscheidenden Fall 226 dort ein vom Hauptt344ter initiierter Transportvorgang tats344chlich stattgefunden hat. Zudem geht es in dem vorliegenden Fall um eine von den Ermittlungsbeh366rden selbst angeschobene und zum Schein vereinbarte Geld374bergabe, die schon deshalb keinen Erfolg eines Rauschgiftgesch344fts f366rdern konnte. Durch die Tatbegehung auf Initiative eines Verdeckten Ermittlers, unterscheidet sich die Sachverhaltsgestaltung hier ganz wesentlich auch von einer weiteren Ent-scheidung des 1. Strafsenats vom 9. Juli 1996 (BGHR BtMG 247 29 Beihilfe 2). 19 - 11 - Dort hatte sich der Angeklagte bereit erkl344rt, im Auftrag des Hintermanns nach dem zwischenzeitlich sichergestellten Rauschgift zu suchen. Im 334brigen hindert eine m366glicherweise entgegenstehende Recht-sprechung vor der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs zum unerlaubten Handeltreiben vom 26. Oktober 2005 schon angesichts der hiernach angezeigten Neuorientierung im Grenzbe-reich von Mitt344terschaft und Beihilfe (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 266; vgl. zu-dem aaO S. 263 zur offenen, hier nicht kl344rungsbed374rftigen Frage der Vollendung bei einem erst nach Sicherstellung des gehandelten Rauschgifts eingreifenden Mitt344ter) die jetzige Entscheidung des Senats nicht. 20 21 Nach der Entscheidung des Gro337en Senats ist entgegenstehende Rechtsprechung anderer Senate nicht ersichtlich. Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 17. Juli 2007 (NStZ 2007, 635) betrifft eine in ein organi-siertes Bezugs- und Absatzsystem eingebettete Beihilfehandlung (worauf sich der 1. Strafsenat ausdr374cklich st374tzt) und damit einen anderen Sachver-halt. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 17. Oktober 2007 (2 StR 369/07) be-zieht sich auf die Zusage eines Kuriers betr344chtlicher Heroinmengen, der tats344chlich auch eine Teilmenge hiervon transportiert hat. Auch diese Fall-konstellation weicht von der hier zu entscheidenden erheblich ab. 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen liegt deshalb nur eine versuchte Beihilfe zum Handeltreiben nach 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Diese ist jedoch straflos. 22 Es kommt auch keine Strafbarkeit nach 247 30 StGB in Betracht. Eine Verabredung oder ein Sich-Bereiterkl344ren zwischen den beiden Angeklagten E. G. und E. M. als auch gegen374ber 204Ax. 223 ist nur in Bezug auf eine Beihilfehandlung erfolgt und damit straflos (vgl. BGHSt 7, 234, 237; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 30 Rdn. 8; Sch374nemann in LK 12. Aufl. 247 30 Rdn. 72). 23 - 12 - III. Die Straflosigkeit der hier vorliegenden versuchten Beihilfe zum Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln f374hrt nicht zum Freispruch des Angeklag-ten. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter Geldw344sche ge-m344337 247247 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB. Der Senat hebt deshalb das angefoch-tene Urteil auf und verweist die Sache an das Landgericht zur374ck. Feststel-lungen hat der Senat nicht 226 auch nicht zum 344u337eren Tatgeschehen 226 auf-recht erhalten, weil es im Sinne des 247 265 StPO nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass sich der Angeklagte anders als bisher zu dem f374r ihn neuen Tatvorwurf der Geldw344sche verteidigen k366nnte. Umgekehrt ist der neue Tat-richter nicht gehindert, n344her aufzukl344ren, ob die Angeklagten ihre Mitwir-kung als Kuriere in einem festen Absatz- und Bezugssystem zugesagt oder sonst im Sinne einer St344rkung des Tatentschlusses auf die Hauptt344ter ein-gewirkt hatten. Dann k344me eine Beihilfe zum (vollendeten) Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht. Sollten sich entspre-chende Feststellungen nicht treffen lassen, weist der Senat im Hinblick auf eine m366glicherweise subsidi344r gegebene Strafbarkeit wegen versuchter Geldw344sche noch auf Folgendes hin: 24 a) Auszugehen ist von der Vorstellung des Angeklagten E. G. . Die-ser hat geplant, Erl366se aus dem Rauschmittelgesch344ft in den Libanon zu verbringen. Eine solche Handlung erf374llt den Tatbestand der Geldw344sche nach 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dass es hierbei nicht zur Vollendung gekommen ist, l344sst die Strafbarkeit nicht entfallen, weil der Versuch der Geldw344sche nach 247247 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB strafbewehrt ist. Dies gilt auch f374r den hier in Frage stehenden untauglichen Versuch der Geldw344sche. 25 b) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass die Tat nicht schon in der (straflosen) Vorbereitungsphase ste-cken geblieben ist. Soweit 226 wie hier 226 der T344ter noch kein Tatbestands-merkmal verwirklicht hat, kommt es darauf an, ob er nach seinem Tatplan 26 - 13 - unmittelbar zu der Tatbegehung angesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der T344ter subjektiv die Schwelle zum 204jetzt geht es los223 374berschreitet und ob-jektiv zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwi-schenakte in die Tatbestandserf374llung 374bergeht (BGHSt 26, 201; 28, 162, 163; 30, 363, 364). Das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des 247 22 StGB ist im Blick auf das gesch374tzte Rechtsgut zu bestim-men. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation mag gegen die An-nahme eines Versuchsbeginns sprechen, dass es noch nicht zu einer unmit-telbaren Gef344hrdung des Rechtsguts gekommen ist, weil der Erl366s aus den Rauschgiftgesch344ften nach der Vorstellung des Angeklagten E. G. noch nicht einmal in seine N344he gelangt ist. Der Angeklagte E. G. k366nnte je-doch die Schwelle zum Versuchsbeginn deshalb 374berschritten haben, weil er nach seinem Tatplan alles getan hatte, um in den Besitz des Verkaufserl366ses zu gelangen. Er hatte mit E. M. eine erhebliche Wegstrecke zur374ck-gelegt und wartete an dem mit 204Ax. 223 telefonisch vereinbarten Treffpunkt. Die Bedingungen der Geld374bernahme waren zwischen ihm und 204Ax. 223 vorab festgelegt. Nach seiner Vorstellung h344tte sich das Geschehen nach der als-bald erwarteten Ankunft von 204Ax. 223 so entwickelt, dass dieser ihm ohne wei-tere Verhandlungen und ohne noch bestehende Entscheidungsvorbehalte das Geld ausgeh344ndigt h344tte. Dann w344re aber mit der Ankunft im Hotel S. am Flughafen Frankfurt aus seiner Sicht alles getan worden, um in die Tatbestandserf374llung 226 das Sich-Verschaffen des Erl366ses aus dem Rauschgiftgesch344ft 226 ohne weitere Zwischenakte 374berzugehen. 27 Die Sachverhaltskonstellation hier unterscheidet sich von F344llen, in denen der Bundesgerichtshof trotz Wartens des T344ters am Tatort keinen Versuchsbeginn angenommen hat. In diesen F344llen bestand n344mlich der we-sentliche Unterschied darin, dass die T344ter die Beute durch eine Gewalt-handlung (BGHR StGB 247 22 Ansetzen 11) an sich bringen wollten oder dies zumindest ins Kalk374l gezogen hatten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1985 28 - 14 - 226 2 StR 60/85), also die zus344tzliche Schwelle des konkreten Ansetzens zur Gewaltaus374bung noch zu 374berwinden hatten. Damit h344tte in diesen F344llen ein weiterer Zwischenakt erfolgen m374ssen, der bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation nach dem Tatplan des Angeklagten E. G. fehl-te. c) Die Angeklagten sind nach den bisherigen Feststellungen nicht strafbefreiend zur374ckgetreten (247 24 StGB). Zwar haben sie m366glicherweise bereits vor 14.00 Uhr die R374ckfahrt angetreten. Dies ist jedoch kein freiwilli-ger R374cktritt im Sinne des 247 24 Abs. 1 und 2 StGB. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Telefonate mit 204Ax. 223 bereits klar, dass das vereinbarte Treffen nicht mehr stattfinden w374rde. Damit war ihr 226 ohnehin untauglicher 226 Plan fehlgeschlagen; ein R374cktritt im Sinne des 247 24 StGB scheidet mithin aus. 29 IV. 30 Auf die Revision des Angeklagten E. G. ist das Urteil aufzuheben, soweit es ihn betrifft. Die Aufhebung hat der Senat gem344337 247 357 StPO auf den (nicht revidierenden) Mitangeklagten E. M. erstreckt, weil insofern ein praktisch identischer Sachverhalt vorliegt. Der zur Aufhebung n366tigende Rechtsfehler wirkt sich auch auf diesen Angeklagten aus, der nach Befra-gung 374ber seinen Verteidiger der Anwendung des 247 357 StPO nicht wider-sprochen hat. Eine Erstreckung auf den weiteren (nicht revidierenden) Mitangeklag-ten T. kommt hingegen nicht in Betracht. Bez374glich dieses Angeklagten ist der Sachverhalt anders gelagert. T. hat n344mlich mit 204Ax. 223 selbst ein 31 - 15 - Rauschgiftgesch344ft verabredet, in dessen Zusammenhang es auch zur 334bergabe von Rauschgiftimitat gekommen ist. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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