5 StR 242/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 10. Februar 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO dahin abge344ndert, dass gegen den Angeklagten I. der Verfall eines Betrages von lediglich 200 200 angeord-net ist; insoweit wird die weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Zugleich hat es den Verfall eines Betrages von 2.350 200 angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die mit der Revisionsbegr374ndung allein auf die Verfallsanordnung beschr344nkt wurde, hat im Wesentlichen Erfolg. 1 Das Landgericht hat in Fall 26 der Urteilsgr374nde festgestellt, dass der Angeklagte 200 g Crack im Auftrag des Mitangeklagten O. 374bergab und hierf374r 2.200 200 vereinnahmte, wovon er 50 200 f374r sich behielt und den Rest an O. weiterleitete. Das Landgericht hat den Gesamtbetrag f374r verfallen er-kl344rt, weil die Weitergabe des Geldes nur nach 247 73c StGB ber374cksichtigt 2 - 3 - werden d374rfe und es von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch mache, nicht von der Anordnung des Verfalls abzusehen. Diese Ausf374hrungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der kurz-fristige Besitz des Gehilfen, der das Entgelt aus dem Rauschgiftgesch344ft un-verz374glich an den Verk344ufer weiterleiten soll, reicht grunds344tzlich nicht aus, um das Geld als an ihn zugeflossen anzusehen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 366). Er erlangt im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den Besitz nur 204gele-gentlich223 seiner Tat (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 73 Rdn. 13) und 374bt ihn von Anfang an nur f374r den Verk344ufer aus, an den er den Erl366s absprachegem344337 374bergeben will (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Die fehlende Tatherr-schaft 374ber die Gesch344ftsabwicklung unterscheidet ihn von einem Zwischen-h344ndler, der mit dem Verkaufserl366s seinerseits seinen Lieferanten bezahlt (vgl. BGHSt 51, 65, 68 Tz. 14 f.). Die Verfallsanordnung des Landgerichts war deshalb dahingehend zu korrigieren, dass nur das, was der Angeklagte als Lohn f374r seine Gehilfent344tigkeit erhalten hat (viermal 50 200), dem Verfall unterliegt. 3 Da der Angeklagte mit der Revisionsbegr374ndung rechtzeitig seinen Angriff auf die H366he der Verfallsanordnung beschr344nkt hat (Gieg in KK, StPO 6. Aufl. 247 473 Rdn. 6), tr344gt nach 247 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StPO die Staats-kasse die Kosten seines Rechtsmittels, das im Wesentlichen Erfolg hat. 4 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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