5 StR 242/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4 . Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Juli 2012 besch lossen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Görlitz vom 3. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet v erworfen. Di e Beschwerdeführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen , jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last . G r ü n d e Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend au s- geführt hat, liegt schon bis zum ersten Hauptverhandlun gstermin eine Ve r- fahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten vor. Da auch danach das Verfahren nicht zügig weitergef ührt wurde, erachtet der Senat als Ko m- pensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eine Anrec h- nung von sechs Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe für angemessen. Hierüber entscheidet er selbst, um eine neuerliche Verzögerung zu verme i- de n. Basdorf Raum Schaal König Bellay 1
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