5 StR 243/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags frei-gesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Im Jahre 2004 manifestierten sich bei der damals 20 Jahre alten An-geklagten psychotische Symptome, die zu tiefgreifenden postpsychotischen Pers366nlichkeitsver344nderungen f374hrten. In einer therapeutischen Wohnge-meinschaft lernte sie W. kennen und wurde von ihm schwan-ger. Die Beziehung zwischen der Angeklagten und W. war durch die psychischen Probleme beider 226 W. konsumierte Alkohol und Drogen im 334berma337 226 ohnehin belastet, was sich nach der Geburt des Soh-nes S. am 1. Juni 2006 noch verst344rkte. Es kam, wie auch bereits zu-vor, zu Gewaltt344tigkeiten von W. gegen374ber der Angeklagten, die sich jedoch nicht gegen das Kind richteten. Die Angeklagte verlie337 im September 2006 die gemeinsame Wohnung und zog mit dem Kind vor374ber- 3 - 3 - gehend zu ihren Eltern, schlie337lich am 21. Oktober 2006 in eine eigene Woh-nung in der B. in Berlin-Treptow. Ihre neue Anschrift hielt sie vor W. geheim. Am 16. November 2006 t366tete die Angeklagte mit bedingtem T366tungs-vorsatz ihren f374nf Monate alten Sohn, indem sie ihm u. a. schwere Kopfver-letzungen, zahlreiche Knochenbr374che sowie eine Wirbels344ulenfraktur bei-brachte, die aufgrund der Elastizit344t der Knochen des Opfers nur eintritt, wenn das Kind 374ber einer runden Kante so 374berdehnt wird, dass sich F374337e und Hinterkopf des Kindes ber374hren. Fl374chtend legte sie das Kind direkt vor ihrem Wohnhaus unter einem parkenden Auto ab, indem sie es so hinter ein Vorderrad zw344ngte, dass es beim Ausparken des Fahrzeugs 374berrollt wor-den w344re. Nachdem eine Passantin das Kind gefunden hatte, konnte die An-geklagte kurz darauf gefasst werden. Das Kind verstarb wenige Tage sp344ter an seinen schweren Verletzungen. 4 5 2. Sachverst344ndig beraten ist das Landgericht zu der 334berzeugung gelangt, dass die Steuerungsf344higkeit der Angeklagten aufgrund einer he-bephrenen Schizophrenie jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht sogar aufgehoben war. Ob dies auf einem akuten Schub der Krankheit oder einer krankheitsbedingten 334berforderungsreaktion beruhte, konnte nicht gekl344rt werden. 3. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben ge-macht. Gegen374ber Polizeibeamten hatte sie zun344chst ge344u337ert, kein Kind zu haben. Als Mitarbeiterinnen des Jugendamtes ihr den Tod des Kindes er366ff-neten, bezichtigte sie 204spontan und unter gro337er emotionaler Beteiligung223 W. der Tatbegehung. Schlie337lich hat sie bei einer sp344teren Vernehmung nur ge344u337ert, sie sei es nicht allein gewesen. 6 4. Die Beweisw374rdigung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand (BGHR StPO 247 261 Vermutung 11). Die Schwurgerichtskammer hat 7 - 4 - ihre 334berzeugung vom Tathergang und der T344terschaft der Angeklagten im Wesentlichen auf den Ausschluss W. s als Alternativt344ter ge-st374tzt. Den an diese besondere Beweissituation zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2446) werden die Urteilsgr374nde nicht gerecht. Denn die diesbez374glichen beweisw374rdigenden Erw344gungen sind l374ckenhaft, da sie sich mit zahlreichen Beweisanzeichen f374r die T344ter-schaft des Alternativt344ters, die sich aus seinem festgestellten Vor- und Nach-tatverhalten ergeben, nicht hinreichend auseinandersetzen. Die 334berlegungen des Landgerichts zum Ausschluss W. s als T344ter basieren auf der Grundannahme, dass er die neue Wohnanschrift der Ange-klagten nicht gekannt hat; aufgrund des Verhaltens W. s nach der Tat steht dies in einem besonders engen Zusammenhang mit einer m366glichen T344terschaft. Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich jedoch zahlreiche Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme der fehlenden Kenntnis von der Adresse der Angeklagten sprechen, ohne dass das Landgericht mit der ge-botenen Sorgfalt diesen Fragw374rdigkeiten nachgegangen w344re und sie in einer erforderlichen Gesamtschau gew374rdigt h344tte. 8 So hat sich W. zun344chst mehrfach dr344ngend bei den El-tern der Angeklagten nach deren neuen Aufenthaltsort erkundigt, hat dies aber zwei Wochen vor dem 16. November 2006 pl366tzlich eingestellt. Ein Mo-tiv f374r diese abrupte Verhaltens344nderung 226 obwohl die Trennung von Freun-din und Kind f374r ihn weiterhin ein st344ndiges Thema war 226 er366rtert das Land-gericht nicht. Dies w344re aber von Relevanz gewesen, da das Motiv 226 keines-falls fernliegend 226 darin bestanden haben k366nnte, dass W. die von ihm begehrte Information anderweitig erlangt hatte. 9 Auch h344tte n344herer Erl344uterung bedurft, aus welchem Grund W. das Friseurgesch344ft im Wohnhaus der Angeklagten aufgesucht und dort Pralinen hinterlassen hat. Ein solches Verhalten, sollte es sich tats344ch-lich auch erst nach der Tat zugetragen haben, w344re angesichts des Um- 10 - 5 - stands, dass W. keine Verbindung zu dieser 326rtlichkeit gehabt haben will und die Angestellten des Friseursalons nicht an der Bergung des Kindes beteiligt waren, nicht ohne weiteres zu erkl344ren. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass nach den zun344chst gemachten Angaben einer Ange-stellten W. ein oder zwei Tage vor der Tat im Friseursalon ge-wesen sei und sich erkundigt habe, ob die Angeklagte zu Hause sei. Diese Angaben waren jedoch zur 334berzeugung des Landgerichts unzutreffend, oh-ne dass es einen Grund f374r eine solche Falschbekundung durch eine nicht in das Geschehen verwickelte Zeugin n344her er366rtert hat. Weitere Anhaltspunkte daf374r, dass W. entgegen seinen Angaben die Anschrift der Angeklagten vor der Tat bekannt war, entkr344ftet das Landgericht ebenfalls mit unzureichenden Erw344gungen. So stellt es fest, dass W. aufgrund einer Radiomeldung um 14.00 Uhr des Tat-tages vermutete, seinem Kind sei etwas passiert, und Kontakt zu seinem Stiefvater und den Eltern der Angeklagten aufnahm. Zwar hat das Landge-richt zutreffend diese Reaktion W. s auf eine Meldung des Inhalts, dass in der B. in Treptow ein Kind unter einem Auto gefunden worden sei, als ungew366hnlich gewertet, da er die Wohnanschrift der Angeklagten nicht gekannt haben will. Dennoch misst es diesem Umstand kein Gewicht bei, da sie seinen Angaben folgt, er habe nur verstanden, das Kind sei unter einer Br374cke in Treptow abgelegt worden. Mit dem Spannungsverh344ltnis zwi-schen der konkreten Besorgnis um sein Kind angesichts einer nach seiner Bekundung den gesamten Treptower Stadtteil betreffenden Meldung und der vom Landgericht geglaubten 334berzeugung des W. , das Baby sei bei des-sen Mutter sicher, setzt sich das Landgericht hingegen nicht auseinander. Soweit das Landgericht ausf374hrt, dass es W. einer so 204raffinierten Ver-schleierungstaktik223 nicht f374r f344hig h344lt, setzt es sich zudem in einen Wider-spruch zu seiner Wertung, die Telefonanrufe nach der Radiomeldung seien als Verschleierung 204unvern374nftig gewesen223. 11 - 6 - 5. Da die 334berzeugung von der T344terschaft der Angeklagten an den Ausschluss der Tatbegehung durch W. gekn374pft ist, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass sich das Landgericht eine andere 334berzeu-gung von dem Tatgeschehen gebildet h344tte 226 wozu es nicht der 334berzeu-gung von der T344terschaft W. s bedurft h344tte 226 wenn es die Anhaltspunkte f374r seine T344terschaft oder Tatbeteiligung in der gebotenen Gesamtschau er-wogen h344tte. Dabei hat der Senat bedacht, dass zwar aufgrund der massiven Verletzungen und der Auffindesituation des Kindes einiges f374r ein abnormes seelisches Geschehen bei dem T344ter spricht. Jedoch vermag dies allein den Schluss auf die T344terschaft der Angeklagten nicht zu begr374nden, zumal da 374ber die geistig-seelische Verfassung W. s zur Tatzeit nichts mitgeteilt wird. 12 13 Zwar kann dem Urteilszusammenhang noch entnommen werden, dass die Angeklagte jedenfalls das Ablegen des Kindes bemerkt hat und da-her 226 auch ohne dass sie an dem vorhergehenden Verletzungsgeschehen beteiligt war 226 aufgrund ihrer Garantenstellung eine Unterlassenst344terschaft in Betracht kommen k366nnte. Allein dies k366nnte die Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs nicht rechtfertigen, da eine solche Tat im Rahmen der Anordnungsvoraussetzungen des 247 63 StGB anders als eine vors344tzliche aktive T366tung zu bewerten ist. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass an-gesichts der bei der Angeklagten festgestellten psychotischen Erkrankung den Widerspr374chen in ihrem Aussageverhalten kein ma337geblicher Beweis-wert zukommt. Jedoch wird der Umstand st344rker als bisher in den Blick zu 14 - 7 - nehmen sein, dass die Bezichtigung W. s spontan erfolgt ist, nachdem die Angeklagte vom Tod ihres Kindes erfahren hatte. Basdorf Raum Brause J344ger Schneider
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