5 StR 243/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch 374ber die beiden Gesamtstrafen gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn F344llen und versuchten Diebstahls (F344lle II.1 bis II.14) unter Aufl366sung einer durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort gebildeten Einzelfreiheitsstra-fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt, ferner wegen neun weiterer Diebst344hle und eines versuchten Diebstahls (F344lle II.15 bis II.24) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch und die 24 Einzelstrafausspr374che (zwischen zehn Monaten und einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) begegnen 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat 226 keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die erhobenen Verfahrensr374gen haben aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-nen Erfolg. Lediglich erg344nzend bemerkt der Senat: 2 a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem einge-setzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensr374ge scheitert nach den Grunds344tzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Ju-ni 2009 226 3 StR 89/09). 3 4 b) Soweit die Revision die fehlerhafte Behandlung zweier Beweisan-tr344ge als tats344chlich bedeutungslos beanstandet (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sind diese R374gen mangels Vortrags der r374gebegr374ndenden Tatsa-chen aus dem sachlich zugeh366rigen Akteninhalt, ohne dessen Kenntnis die Beanstandungen weitgehend unverst344ndlich bleiben, unzul344ssig. 2. Die Gesamtstrafenausspr374che haben hingegen keinen Bestand. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht das hohe Gesamtstraf374bel nicht zurei-chend bedacht hat. 5 Die Strafkammer hat zu Recht dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 Z344surwirkung zuerkannt und so zwei Gesamtfreiheitsstra-fen gebildet. N366tigt aber die Z344surwirkung einer einzubeziehenden Verurtei-lung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich dar-aus m366glicherweise f374r den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstraf374bels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234). 6 - 4 - Diesem rechtlichen Ma337stab werden die Strafzumessungs-erw344gungen im angefochtenen Urteil nicht vollst344ndig gerecht. Zwar hat das Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstraf374bels in den Blick ge-nommen. Von einem Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen (vier, f374nf und acht Monate) 204keineswegs geringf374gig223 waren und der Angeklagte seine Diebstahlshandlungen in den F344llen II.15 bis II.24 nur wenige Wochen nach der z344surbedingenden Verur-teilung fortgesetzt habe (UA S. 42). 7 Diese 226 im Ansatz zutreffenden 226 Er366rterungen greifen hier zu kurz. Insbesondere auch mit R374cksicht auf einen drohenden Widerruf der Ausset-zung einer betr344chtlichen Reststrafe war die vom Landgericht vorgenomme-ne Gesamtstrafenbildung noch n344her zu er366rtern. Die Strafkammer hat nicht erkennen lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast neun Jahre dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst gewesen ist. Zudem hat sie eine betr344chtliche Erh366hung der jeweiligen Einsatzstrafen (jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) bei ver-gleichsweise eher geringen Einzel- und Gesamtsch344den (insgesamt kaum mehr als 20.000 Euro) vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu: 8 Die zur Bildung von zwei Gesamtstrafen n366tigende Z344sur ist durch ei-ne ganz ungew366hnliche Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landge-richt Dresden von etwa zweieinhalb Jahren zwischen der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 24. Januar 2005 und dem Berufungsurteil hervorgerufen worden. Bei gew366hnlicher Verfahrensdauer h344tte das Berufungsverfahren vor dem hier abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. Dezember 2006) abgeschlossen sein m374ssen. Diese Besonderheit bedurfte der Er366rterung und Ber374cksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafen. 9 Nichts anderes gilt f374r den markanten Unterschied zwischen der mas-siven Bestrafung des Angeklagten und der 374beraus milden Sanktion gegen seinen an s344mtlichen Taten beteiligten Mitt344ter, auf dessen Gest344ndnis die 10 - 5 - Strafkammer die 334berf374hrung des Angeklagten gest374tzt und den es zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bew344hrung verurteilt hat. Eine derart signi-fikante Diskrepanz der Sanktionen ist jedenfalls er366rterungsbed374rftig. 3. Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begr374ndungs- und Wer-tungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, wei-tergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht wider-sprechen. 11 Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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