5 StR 243/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag der Staats-anwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus unterzubringen, wird zur374ckgewie-sen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Beschuldigten tr344gt die Staatskasse. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung sachlichen Rechts. 334ber den Teilaufhebungs- und Zur374ckverweisungsantrag des Generalbundesanwalts hinausgehend f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils und zur Zur374ckweisung des Antrags auf Unterbringung. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der 49 Jahre alte Beschuldigte seit Ende der 90er Jahre wegen akuter psychotischer Zust344nde wiederholt station344r medikament366s behandelt. Im Herbst 2005 wurde er nach dem Hamburger PsychKG untergebracht, weil er in einem psychotischen Zustand einen Baumstamm 374ber die Fahrbahn einer Bundesstra337e gelegt und die T374r einer Feuerwache in Brand gesetzt hatte. 2 - 3 - Im Juni 2008 verurteilte ihn das Landgericht Hamburg wegen Dieb-stahls in zehn F344llen, t344tlicher Beleidigung, Trunkenheit im Verkehr und ge-f344hrlicher K366rperverletzung sowie N366tigung zur Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus, die unter Auflagen zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Unter anderem hatte er eine Passantin durch einen gezielten Fla-schenwurf am Kopf verletzt und eine weitere ihm unbekannte Person 204in den Schwitzkasten genommen223. Dabei war er schuldunf344hig, da er wegen des Absetzens der Medikation an einer akut ausgebrochenen chronisch paranoi-den Schizophrenie litt. 3 Gegenstand des vorliegenden Sicherungsverfahrens ist der Diebstahl pers366nlicher Gegenst344nde aus einer Handtasche, die im Personalbereich eines Blumenladens abgelegt war. Diesen beging der Beschuldigte, nach-dem er die ihm verordneten Neuroleptika erneut eigenm344chtig abgesetzt hat-te und deswegen in einen akut psychotischen Zustand geraten war. Kurz nach der Tat lie337 er sich von den herbeigerufenen Polizeibeamten in der N344-he des Tatorts widerstandslos festnehmen. Eine Woche sp344ter wurde er wiederum auff344llig, weil er in der Hamburger Innenstadt seine Hose verlor; von der Polizei wurde er in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht. 4 Nach neuerlicher station344rer Unterbringung und medikament366ser Ein-stellung wurde der Beschuldigte in Freiheit entlassen. Nunmehr erh344lt er in regelm344337igen Abst344nden eine Depotspritze und sein Betreuer wird informiert, wenn er nicht rechtzeitig zu deren Verabreichung erscheint. Seitdem haben sich die Lebensverh344ltnisse des Beschuldigten deutlich stabilisiert und er f374hlt sich besser. 5 Die Strafkammer hat sachverst344ndig beraten festgestellt, dass der Be-schuldigte die ihm zur Last gelegte rechtswidrige Tat im Zustand 204zumindest m366glicher Schuldunf344higkeit, allerdings bestehender verminderter Schuldf344-higkeit223 (UA S. 11) begangen hat. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten seien 204vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten zu erwar- 6 - 4 - ten223, 204so wie in der Vergangenheit223 auch solche, die mit der Gef344hrdung von Leib und Leben von Personen einhergehen k366nnten (UA S. 12). 2. Die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus kann keinen Bestand haben. 7 a) Die Darlegungen des Landgerichts gen374gen 226 worauf der General-bundesanwalt in seiner Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat 226 nicht den Anforderungen, die an die hierf374r erforderliche Gefahrenprognose zu stellen sind. 8 Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Anlasstat f374r die Gef344hrlichkeit des Beschuldigten keinen hinreichenden Anhaltspunkt bietet und stellt bei der Bejahung einer erh366hten Wahrschein-lichkeit der Begehung schwerer Delikte ma337geblich auf die Vortaten des Be-schuldigten ab: Es sei nicht vorhersehbar, welche Art von Taten der Be-schuldigte im Zustand akuter psychotischer Sch374be begehen werde. Mit fremdaggressiven Impulsausbr374chen sei vor allem dann zu rechnen, wenn er sich nicht medikament366s behandeln lasse und zus344tzlich erneut Drogen oder Alkohol konsumiere. 9 Diese auf das Sachverst344ndigengutachten gest374tzten Feststellungen gen374gen indes nicht f374r die nach 247 63 StGB erforderliche Gefahrenprognose. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades und nicht nur die einfache M366glich-keit neuerlicher erheblicher Straftaten besteht (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB 57. Aufl. 247 63 Rdn. 15). Im ma337geblichen Zeitpunkt der tatrich-terlichen Entscheidung gab es angesichts der zwischenzeitlich getroffenen Vorkehrungen auch keine Anhaltspunkte mehr daf374r, dass der Beschuldigte wiederum eigenm344chtig die Medikamentierung absetzen oder Drogen oder Alkohol konsumieren k366nnte. 10 - 5 - 334berdies sind die Erw344gungen des Landgerichts zur Gef344hrlichkeits-prognose l374ckenhaft. Die Strafkammer hat wesentliche zugunsten des Be-schuldigten zu wertende Umst344nde unerw344hnt gelassen. Sie ber374cksichtigt nicht, dass die erheblicheren Vortaten zum Teil geraume Zeit zur374ckliegen und sich der Beschuldigte weder im Rahmen der Begehung der Anlasstat und der darauf folgenden Festnahme, noch anl344sslich des Vorfalls eine Wo-che nach der Tat aggressiv verhielt. Zudem l344sst sich der zwischen der An-lasstat und der zuk374nftigen Gefahr geforderte symptomatische Zusammen-hang nicht erkennen (vgl. hierzu Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 63 Rdn. 18 m.w.N.). 11 c) Im 334brigen war die nochmalige Anordnung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus neben der bereits bestehenden unver-h344ltnism344337ig. Es sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass sie zur Er-reichung des Ma337regelziels erforderlich war, weil von ihr Wirkungen ausge-hen, die nicht bereits der erste Ma337regelausspruch zeitigt (vgl. BGHR StGB 247 62 Verh344ltnism344337igkeit 6). Etwaigen neu zu Tage getretenen Betreuungs- oder Kontrollbed374rfnissen des Beschuldigten h344tte auch durch eine Anpas-sung der im Rahmen der bestehenden Unterbringung angeordneten Bew344h-rungsauflagen Gen374ge getan werden k366nnen. 12 3. Nach den getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass aufgrund einer neuen Hauptverhandlung noch Umst344nde festgestellt werden, unter denen die nochmalige Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB 13 - 6 - gegen den Beschuldigten rechtsfehlerfrei angeordnet werden k366nnte. Analog 247 354 Abs. 1 StPO ist der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft da-her zur374ckzuweisen. Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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