ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR243.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 243 / 1 7 vom 26. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 26. Juli 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Koste n- entscheidung des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen w orden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem A n- geklagten entstandenen notwendige n Auslagen trägt die Staat s- kasse. - 3 - Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von der Notwendigkeit, einen Teilfreispruch nachzuholen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zum unter bliebenen Teilfreispruch hat der Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift vom 8. Juni 2017 ausgeführt: o- wohl in der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluss als eine Tat im sachlich - recht lichen Sinne eingestuft worden. Dies erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, weil ein funktionaler Z u- sammenhang (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 13 Rn. 112) zwischen dem abgeurteilten Rauschgiftdelikt und den übrigen Ankla gevorwürfen nicht ersich t- lich und die bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen selbst mit Blick auf den stattgehabten Betäubungsmittelkonsum zur B e- gründung von Tateinheit nicht ausreichend ist. Zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs (Sen at, Urteil vom 16. Februar 1993 5 StR 463/92; vgl. auch Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 12 unter Verweis auf Billi g- keitserwägungen) wird der Senat die Ergänzung selbst vorne h- men. Das Landgericht hat deutlich gemacht, dass ein Tatnac h- wei s jenseits des Rechtsverstoßes nach dem Betäubungsmitte l- Dem tritt der Senat bei. 1 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung hinsichtlich de s Freispruchs ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 4
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