5 StR 244/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der A n - geklagte K wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmu g - gels in zwei Fällen im Zusammenhang mit den Transporten von 3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach Butzbach am 28. März 2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach nach Ne a - pel am 6. April 2000 verurteilt worden ist; insoweit fallen die K o - sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e - klagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K und die Revision des Angeklagten G werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Dem Angeklagten K fallen die verbleibe n - den Kosten seiner Revision zur Last; der Angeklagte G hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfa h - ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte K wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen im Zusamme n - hang mit den Transporten von 3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach Butzbach am 28. März 2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach nach Neapel am 6. April 2000 verurteilt worden ist. Der Senat schließt im - 3 - Hinblick auf die Vielzahl der weiteren vom Angeklagten K bega n - genen Schmuggeltaten mit einem Hinterziehungsschaden von mehr als 19 Millionen DM aus, daß sich der mit der Teileinstellung eintretende We g - fall zweier Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirken könnte. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K und die Revision des Angeklagten G sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2001 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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