5 StR 244/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Dresden vom 1. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat schließt aus, daß bei zutreffender Anwendung von § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. im Fall 6 im Hinblick auf das Gewicht der Handlung und d e - ren Bedeutung in der Tatserie eine mildere Freiheitsstrafe festgesetzt worden wäre. Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause
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