5 StR 244/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO in den F344llen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-gr374nde verh344ngten Einzelstrafausspr374chen und im Aus-spruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs u. a. und unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus rechtskr344ftigen Vorentscheidungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr sieben Monaten, von neun Monaten sowie von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Nur die Vollstreckung der un-ter einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht zur Be-w344hrung ausgesetzt, die Vollstreckung der beiden 374ber einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafen hingegen nicht. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Strafzumessung in den F344llen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-gr374nde (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Die Wendung auf UA S. 88, 204namentlich anstelle der Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Erm366glichung einer Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht 374ber einem Jahr zu bilden223, l344sst im Zusammenhang mit den Ausf374hrungen der Kammer zur Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Straf-zumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit sol-chen der Strafaussetzung zur Bew344hrung (247 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) un-zul344ssig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Begr374ndung 19). Dies gilt namentlich in Abgrenzung zu Fall A. 12. der Ur-teilsgr374nde (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten), in dem der Angeklagte im selben Tatzeitraum ebenfalls Urkunden f344lschte und sogar einen noch h366heren Verm366gensschaden verursachte. Damit kann der Senat nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht im dritten Komplex sich rechtsfehlerhaft von dem Bestreben hat leiten lassen, solche Einsatzstrafen festzusetzen, die bei anschlie337ender Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe den Anwendungsbereich des 247 56 Abs. 2 StGB er366ffnen. 3 Zudem h344tte es hier, weil keine der sechs Einzelstrafen mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, einer sorgf344ltigeren Gesamtw374rdigung von Tat und T344ter bedurft, die eingehender die auf UA S. 77 bis 79 genannten straf-mildernden Umst344nde einbezogen h344tte (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Be-gr374ndungserfordernis 2; 247 56 Abs. 2 Gesamtw374rdigung, unzureichende 7 m.w.N). 4 b) Die Aufhebung der genannten beiden Einzelstrafen zieht die Auf-hebung der f374r den dritten Komplex verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden 5 - 4 - Wertungsfehler nicht. Etwa zu treffende neue Feststellungen d374rfen der Festsetzung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zugrun-de gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskr344ftigen nicht widerspre-chen. 2. Die Versagung der Aussetzung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstra-fe von einem Jahr und sieben Monaten l344sst hingegen keinen Rechtsfehler erkennen. In diesem ersten Komplex betragen die h366chsten Einzelstrafen jeweils ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Damit waren hier an die Darstel-lung der Gesamtw374rdigung von Tat und T344ter geringere Anforderungen zu stellen als im dritten Komplex (vgl. BGHR aaO). Auch begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang die gesamte Tatserie, die ohne die Z344surwirkung zweier Vorentscheidungen durch eine nicht aussetzungsf344hige Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden gewesen w344re, mit in den Blick genommen hat. 6 Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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