5 StR 244/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. November 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Dass das Landgericht in den F344llen A 5 und 6, A 7 und 8 sowie A 9 und 10 (ebenso F344lle B 3 und 4, an denen R. nicht beteiligt gewesen ist) hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten Re. zu Un-recht von tatmehrheitlich ver374bten Taten ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 30; NStZ-RR 2000, 343; jeweils m.w.N.), beschwert den Ange-klagten R. nicht. Denn in Bezug auf ihn hat die Strafkammer jeweils eine Tat angenommen. Angesichts der jeweils verh344ngten Einzelfrei-heitsstrafen ist auch nicht zu bef374rchten, dass dem Angeklagten wegen der unzutreffenden Bewertung der Konkurrenzverh344ltnisse bei dem Tatgenossen ein zu gro337er Schuldumfang angelastet worden w344re. 2. Das Landgericht hat im Fall A 7 und 8 eine Strafrahmenverschiebung nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB abgelehnt (UA S. 44, 45). Dies ist nach den gesamten Umst344nden, namentlich der auch in dieser Tat zum Ausdruck kommenden hohen kriminellen Energie des Angeklagten sowie den Gr374nden des Scheiterns des Vorhabens, trotz grunds344tzlich erforderlicher Begr374ndung (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 23 Rdn. 3, 5) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Versuchstat milder beurteilt wurde als die vollendeten Taten, kommt - 3 - im ausgeurteilten Strafma337 zum Ausdruck. Auf die Gesamtstrafe hat sich der Begr374ndungsmangel ohnehin nicht ausgewirkt. 3. Der Senat weist darauf hin, dass es untunlich ist, gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. 247 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), weil hierdurch die Urteilsformel meist un374bersichtlich und unverst344ndlich wird (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2000, 30, 31). Basdorf Raum Brause D366lp K366nig
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