5 StR 244/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 16. M344rz 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im 334brigen auf Kosten der Staatskasse freige-sprochen wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zum erforderlichen Teilfreispruch wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-walts Bezug genommen. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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