5 StR 244 /12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2012 wird kostenpflichtig z u- rück gewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2011 mit Beschluss vom 13. Se p- tember 20 12 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hierg e- gen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 25. September 2012 eine Anh ö- rungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war ebenso wie seine Stellungnahm e vom 31. Juli 2012 zur Antrags schrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Das Revis i- onsvorbri ngen, auf das der Generalbundes anwalt in seiner Antragsschrift umfassend eingeg angen ist, gebot nicht die Anberaumung einer Revision s- hauptverhandlung; der insoweit vom Verurteilten gestellte Antrag musste 1 2 - 3 - nicht gesondert verbeschieden werden. Der Senat war bei seiner Entsche i- du ng auch ordnungsgemäß besetzt. Eine Verhinderung des Senatsvorsi t- zenden an der Beschlussberatung führt nicht dazu, dass die Sache nicht mit einem Vertreter beraten werden kann. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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