BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 244/14 v om 17 . Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Juni 2014 beschlossen: De r Antrag des Verurteilten auf Wiedereinset zung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil d es Landgerichts Hamburg vom 11. September 2012 wird ve r- worfen . Die Revision des Beschwerdeführers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwe rdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 11. September 2012 w e- gen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil des Amtsgerichts Hamburg z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Woche verurteilt. Am 12. September 2012 erschien der Angeklagte, vorgeführt, bei dem zuständigen Rechtspfleger des Rechtsantragsdienstes des Amtsgerichts Hamburg und e r- klärte, er verzi chte auf die Einlegung von Rechtsmittel n gegen das vorbezeic h- nete Urteil vom 11. September 2012. Diese vom Rechtspfleger schriftlich au s- gefertigte Erklärung wurde von dem Angeklagten gelesen und durch seine U n- terschrift genehmigt. Am 26. März 2014 erschien der Angeklagte, erneut vorg e- führt, bei dem Rechtspfleger des Rechtsantragsdienstes und beantragte die e- 1 - 3 - Zu dem Wiedereinsetzungsa ntrag und dem Rechtsmittel des Beschwe r- deführers hat der Generalbundesa nwalt in seiner Antragsschrift F olgendes ausgeführt: 1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte am Tage nach der Urteilsverkündung vor dem Rechtspfleger wirksam auf Rechtsmi ttel ve r- zichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Urteil des Landgerichts vom 11. September 2012 ist damit rechtskräftig. Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH S tV 2000, 542, 543; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; st. Rspr.). Zweifel an der Wirksamkeit der vom Rechtspfleger aufgenommenen Verzichtserklärung des Angeklagten liegen nicht vor. 2. Damit bleibt auch für den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revis i- on scheidet aus, weil der Angeklagte nach seinem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und folglic h nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten. Dem schließt sich der Senat an. Sander Schneider König Berger Bellay 2 3 4 5
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