5 StR 245/00 - 5. Strafsenat
5 StR 245/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte H und der Mitangeklagte N im Fall II. 6 der Urteil sgründe jeweils wegen versuc h - ter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO, § 23 Abs. 1 StGB) verurteilt sind. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen gewerb s - mäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu e i - ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie sichergestellte Kleintransporter und Mobiltelefone eingezogen. Den nicht r e - vidierenden Mitangeklagten N hat es wegen gewerbsmäßiger Steue r - hehlerei in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des A n - geklagten H führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe zur Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte der versuchten gewerbsmäßigen - 3 - Steuerhehlerei schuldig ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 6 der Urteilsgründe hatten die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bei den geso n - dert Verfolgten R und P eine Lieferung unverzollter und unverste u - erter Zigaretten in Kenntnis des Umstandes bestellt, daß die Zigarette