5 StR 245/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 20 11 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur B e gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember 2010 gewährt. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 24. Februar 2011 gegenstand slos. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ve r urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und ma teriellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Die Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls unbegründet. 1 2 3 - 3 - Nach dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht am 22. Deze m Uhr bis zum Schluss der Ve r Hauptei n gang des Gerichts ab diesem Zeitpunkt verschlos sen gewesen sei. Insb e sondere die Urteilsverkündung sei in diesem Zeitraum erfolgt. Der Verteidiger habe nach den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten in der sich anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung das G e richtsgebäude durch den einzigen Zu - und Eingang verlassen. Er sei von Geschäftsstellenmitarbeiterinnen gewarnt worden, die Tür ins Schloss fallen zu lassen, weil sie sich von außen nicht öffnen lasse. Als er zum Gerichtsg e bäude zurückgekehrt sei, habe er die Zugangstür versc hlossen vorgefunden. Durch Klopfen und Gestikulieren habe er eine weibliche Person auf sich aufmerksam machen können, die ihn dann in das Gerichtsgebäude eingela s sen habe; er selbst habe den übrigen Verfahrensbeteiligten kurz vor der Fortsetzung der Verhan dlung Einlass gewährt. Das Hauptverhandlungsprotokoll weist aus, dass die Sitzung um 15.32 Uhr nach dem letzten Wort des Angeklagten zum Zweck der Urteilsb e ratung unterbrochen und um 16.30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt wurde. Die Hauptverha ndlung war um 16.37 Uhr beendet. Nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 7. April 2011 war der Zugangsbereich zum Gericht im Zeitpunkt der Haup t verhandlung aufgrund von Baumaßnahmen verlegt worden. Der Eingangsb e reich war mit einer Klingel und Gegensprechanlage versehen. Die Öffnung erfolgte durch die Pförtnerloge. Die Öffnungszeiten waren aus Sicherheit s gründen bis 15.30 Uhr begrenzt. Die in der Pförtnerloge eingesetzten Pers o nen hatten die Anweisung, die Öffentlichkeit trotz versc hlossener Tür siche r zustellen, sofern öffentliche Sitzungen über 15.30 Uhr hinaus andauern oder stattfinden. Dies wurde dadurch erreicht, dass der zuständige Pförtner die Außentür für die Dauer der öffentlichen Sitzung im 4 5 6 - 4 - Blick hatte, damit jederzeit Perso nen, die an einer stattfindenden öffentlichen Sitzung teilnehmen wol l ten, Einlass gewährt werden konnte. Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist hierdurch von der Revision nicht hinreichend belegt. Die Hauptverhandlung war zum Zeitpunkt, als der Verteidiger bemerkte, dass die Zugangstür zum Gerichtsgebäude geschlossen war, bereits zum Zwecke der Urteilsberatung unterbrochen. Es ist von der Revision nicht dargetan, dass ein Einlass ab Unterbrechung der Hauptverhandlung nach 15.32 Uhr nicht mehr möglich war. Der Umstand, dass die Zugangstür, wenn sie geschlossen wurde, von außen nicht mehr ohne weiteres geöffnet werden konnte, begründet für sich allein keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; hinzukommen muss, dass bei noch fortdauernden öffentlichen Sitzungen trotz der getroffenen Vorkehrungen ein Zugang zum Gerichtsgebäude tatsächlich nicht möglich war, im vorliegenden Fall etwa, dass nach Betätigung der vorhandenen Kli n gel Einlassbegehrenden die Eingangstür nicht geö ffnet wurde. Derartiges wird von der Revision nicht vorgetragen. Die Rüge wäre jedoch auch deshalb unbegründe t, weil die Revision nicht dar legt, dass das Gericht etwaige tatsächliche Hindernisse, die eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhan dlung beeinträchtigten, b e merkt hat oder hätte bemerken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 mwN). Das Gericht konnte sich ohne gegente i lige Anzeichen darauf verlassen, dass der Einlass der Öffentlichkeit nach 15.30 Uhr z u noch andauernden Hauptverhandlungen durch Beachtung der Anweisung des Präsidenten des Landgerichts an die Bediensteten sicherg e stellt war. b) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision das fachärztliche Attest nicht mitteilt, aufgrund 7 8 9 - 5 - de s sen sich das Gericht zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. 2. Auch die Sachrüge versagt. Die Revision deckt keine Fehler in der Beweiswürdigung betreffend die Tatfolgen auf. Die Urteilsfeststel lungen belegen angesichts der Beteil i gung des Angeklagten an der Tatplanung und - ausführung sowie aufgrund der anschließenden Beuteteilung hinreichend seine mittäterschaftliche Ste l lung. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vers agung einer Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB trotz geleisteter Aufklärungshilfe hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens. Der Konsum von Marihuana vor Tatplanung und - begehung durch den Angekla g ten erforderte nicht eine Erörterung der Vorauss etzungen des § 21 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 4 StR 345/11 mwN). Basdorf Raum Schneider König Bellay 10 11
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