BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 245/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Berlin vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Dass das Landgericht e ine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht. Sander Schneider König Berger Bellay
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