5 StR 246/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adh344sions- und Nebenkl344gerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Angesichts der au337ergew366hnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begr374ndungsm344ngel im Rahmen der Strafzumessung. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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