5 StR 246/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 22. Januar 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmit-tel dringt 226 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts 226 mit der Sachr374ge durch. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts t366tete der Angeklagte am 6. M344rz 2009 das ihm seit wenigen Wochen bekannte Tatopfer durch Ersticken. W344hrend eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs f374hrte er einen Gegenstand in die Scheide seiner Bekannten ein. Hierdurch erlitt diese schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich, die zu einer erheblichen Blu-tung f374hrten. Sie schrie auf und sprang nach vorne. Der Angeklagte wollte verhindern, dass aufgrund des Schreiens die Nachbarn aufmerksam werden, und dr374ckte deshalb den Kopf seiner Bekannten mit der Hand in eine auf dem Boden liegende Decke. Dabei st374tzte er sich mit seinem Unterarm auf deren R374cken ab und legte sich mit seinem gesamten Gewicht von 90 kg auf sie. 204In diesem Moment war dem Angeklagten gleichg374ltig,223 ob er hierdurch - 3 - den Tod des Opfers herbeif374hren w374rde. 204Dies nahm er billigend in Kauf223 (UA S. 6). 2. Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen: 3 204Es ist allgemein bekannt, dass ein als 344u337erst gef344hrliche Gewalt-handlung anzusehendes Verschlie337en der Atemwege grunds344tzlich zum To-de f374hren kann. Allerdings ist hierbei die Erheblichkeit des Zeitmoments ebenso im allgemeinen Bewusstsein verankert. Dauer und Intensit344t des Er-stickungsvorgangs stellen vor diesem Hintergrund zur Beurteilung des indivi-duellen T366tungsvorsatzes geeignete und in der Rechtsprechung anerkannte Ankn374pfungstatsachen dar. 4 Vorliegend lassen die Urteilsgr374nde bef374rchten, dass die gerichtliche 334berzeugungsbildung auf einer unklaren Tatsachengrundlage beruht, da keine Mindestdauer des Erstickungsvorgangs dargelegt wird. Die Strafkam-mer verabs344umt es, m366glichst genaue Feststellungen dahingehend zu tref-fen, wie lange und intensiv der Angeklagte auf die Gesch344digte beim Ver-schlie337en der Atemwege eingewirkt hat. Damit fehlen wesentliche Ankn374p-fungspunkte f374r die T344tervorstellung von der Lebensgef344hrlichkeit seiner Handlungsweise. 5 Insoweit kann in Ermangelung einer Darstellung des Zeitverst344ndnis-ses des Gerichts auch nicht beurteilt werden, was das Schwurgericht unter einem 202l344ngeren Zeitraum versteht. Mit einer derart allgemein gehaltenen Beschreibung des Erstickungsvorgangs durfte sich das Landgericht nicht begn374gen (vgl. BGHR StGB 247 212 Vorsatz bedingter 10), zumal diese unge-naue Darstellung sich nicht mit den Ausf374hrungen im Sachverst344ndigengut-achten deckt, dem sich die Schwurgerichtskammer angeschlossen hat. 6 Nach dem Sachverst344ndigengutachten ist der Tod 202in relativ kurzer Zeit, nach wenigen, vielleicht nur drei Minuten, eingetreten; aufgrund des 7 - 4 - Blutverlustes sei die Kompensationsf344higkeit des Herzens schon sehr bean-sprucht gewesen, so dass anzunehmen sei, dass der Tod durch Ersticken auch 202schnell eingetreten sei (vgl. UA S. 29). Es kann vor dem Hintergrund dieser unpr344zisen Ausf374hrungen auch nicht aus dem Gesamtkontext nachvollzogen werden, ob das Landgericht dem Gutachten folgend von einem Verschlie337en der Atemwege 374ber mindes-tens drei Minuten ausgeht und dies vom Landgericht 226 abweichend vom Sachverst344ndigengutachten 226 als 202l344ngerer Zeitraum gewertet worden ist. 8 Das Vorstellungsbild des Angeklagten von der Lebensgef344hrlichkeit seiner Handlungsweise ist insbesondere auch angesichts des massiven Blutverlusts der Gesch344digten m366glichst genau festzustellen, um auf dieser Grundlage beurteilen zu k366nnen, ob dieser die hohe Gef344hrlichkeit seines Handelns in sein Bewusstsein aufgenommen hat und nicht mehr ernstlich auf einen glimpflichen Ausgang vertraute. 9 10 Es ist auch zu besorgen, dass die Strafkammer dem festgestellten Tatmotiv bei der Vorsatzfrage eine 374berbordende Rolle beigemessen hat. Das vom Schwurgericht festgestellte Tatmotiv, 202Ruhe zu haben und bei den Nachbarn keine Aufmerksamkeit zu erregen (vgl. UA S. 6 f., 35), weist 226 an-ders als es die Urteilsgr374nde suggerieren 226 gerade nicht eindeutig auf einen T366tungsvorsatz. Die weitere Begr374ndung des T366tungsvorsatzes, wonach sich dem An-geklagten der m366gliche Eintritt der Todesfolge aufdr344ngen 202musste, da bei Verschlie337en der Atemwege 202374ber einen l344ngeren Zeitraum das Ausbleiben des Todes nur als gl374cklicher Zufall erscheinen kann (vgl. UA S. 35), l344sst eine klare Abgrenzung zum lediglich bewusst fahrl344ssigen Handeln vermis-sen, ebenso wie die nachfolgende unscharfe Verneinung von Anhaltspunkten 11 - 5 - 202daf374r, dass der Angeklagte die Gefahr der T366tung nicht erkannt oder darauf vertraut haben k366nnte, dass der Tod nicht eintreten werde (vgl. UA S. 35). Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch auf die Beweisw374rdigung des Landgerichts aus. Diese h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand, denn der Schluss des Schwurgerichts auf den Vorsatz des Angeklagten kann in vorliegendem Fall nicht nachvollzogen werden.223 12 Dem tritt der Senat bei. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts beruht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, insbesondere des T366tungsmotivs, auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage, vielmehr weitestgehend auf Vermutungen (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 26). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Vorsatzannahme mit der Frage der Todesursache hebt er 226 auch insoweit dem Antrag des Generalbundes-anwalts folgend 226 die Feststellungen insgesamt auf. 13 14 3. Auf die zul344ssig erhobenen Verfahrensr374gen kommt es damit nicht mehr an. Angesichts der darin gegen das Urteil gerichteten Angriffe bemerkt der Senat f374r das weitere Verfahren: 15 Das neue Tatgericht wird sich f374r die hier besonders schwierige Auf-kl344rung der Todesursache umfassender sachverst344ndiger Beratung, gege-benenfalls auch durch bislang nicht mit der Sache befasste Sachverst344ndige, versichern m374ssen. Auch mit Blick darauf, dass das Opfer weder eindeutige Zeichen 344u337erer Gewalt noch Abwehrverletzungen aufwies und Faserspuren in dessen Atmungssystem nicht aufgefunden wurden, wird vor allem zu pr374-fen sein, ob die durch die Verteidigung unter Vorlage mehrerer gutachtlicher 304u337erungen herausgestellte M366glichkeit in Betracht kommt, dass das Opfer nicht an einer Erstickung, sondern an einer durch die Verletzungen im Geni-talbereich verursachten Luftembolie verstorben ist. In diesem Zusammen-hang wird von besonderer Bedeutung sein, ob das nachtr344glich angefertigte - 6 - histologische Gutachten den zu stellenden Anforderungen entspricht und mit den Befunden des Sektionsgutachtens in Einklang steht. Mit R374cksicht auf die bereits lange Dauer der Untersuchungshaft wird dem Aspekt der Beschleunigung ungeachtet der relativen Komplexit344t des Verfahrens besonderer Stellenwert einzur344umen sein. 16 Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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