5 StR 246/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird da s Urteil des Lan d- geri chts Dresden vom 1. Februar 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zur Frage der Schuldfähi g- keit des Angeklagten getroffenen Feststellungen und im Ausspruch über den Teilvorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben. Die wei tergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landg e- richts zurückver wiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, dessen Unterbringung in der Entzi e hungsanstalt angeordnet sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten Fre iheitsstrafe vor der Maßregel bestimmt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie entspr e- chend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe gründet im Si n ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen. a) i- e s- a- Angeklagte geriet in Wut und beschimpfte seinen Bruder mit rüden Worten. Nach einer Schubserei fiel der Brud er zu Boden. Der Angeklagte trat ihn u n- ter weiteren Beschimpfungen mehrmals gegen den Körper. Den Freund, der ihn wegziehen wollte, schob er beiseite. Er zog sein Kampfmesser, das er stets bei sich trug, beugte sich über seinen reglos am Boden liegenden Br u- der und stieß ihm das Messer mit tödlicher Wirkung wuchtig ins Herz. andere verflogen und wich dem Schrecken darüber, was er gerade getan ckte das Messer in seine J a- (UA S. 15). Er ging aufgeregt ein paar Schritte hin und her und sagte immer wieder sinngemäß, dass er seinen Bruder erst o- chen ha 16). Alle Rettungsb e- mühungen blieben erfolglos. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentr a- tion von 2,28 ng/ml Metamfetamin, im Urin Abbauprodukte von Can nabis sowie Metamfetamin und Amfetamin festg e- stellt. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat eine durch die Dr o- genintoxikation bedingte Verminderung der Schul d fähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen. Der Angeklagte sei an Alkohol und Drog en g e- wöhnt. Sein Verhalten vor, während und nach der Tat sei zielorientiert gew e- 2 3 4 5 6 - 4 - sen. Ausfallerscheinungen seien nicht aufgetreten. Zur Frage einer tiefgre i- n- iatrischen Sachverständigen angeschlo s- f- grund der Gesamtwürdigung des bereits dargelegten Täterverhaltens vor, während und nach der Tat fer n 34). 2. Entgegen der Auffa ssung der Revision tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Totschlags. Namentlich ist die Schwurgericht s- kammer rechtsfehlerfrei zur Annahme des Tötungsvorsatzes gelangt. Sie hat sich dabei ausreichend auch mit den Gesichtspunkten des Nachtatverhal tens des Angeklagten befasst, die der Vorsatzannahme unter Umständen entg e- genstehen kön n ten. 3. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Schwurgerichtskammer hat sich mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vermindert gewesen ist, in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das angefochtene Urteil teilt die wesentlichen Grun d lagen, an die die für sie einleuchtenden Schlussfolgerungen des Gutachters anknü p- fen, nicht in einer für die revisionsgerichtliche Überprüfung ausreichenden Weise mit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 4 StR 31/87, BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3). Den Feststellungen sind mehrere Umstände zu entnehmen, die für e i- ne Affekttat sprechen können. So war die Beziehung des Angeklagten zu seinem Bruder nicht frei von Konflikten. Die Tat war durch einen elementaren Ablauf ohne Sicherungstendenzen auf zur Tatzeit noch belebten öffentlichen Str a ßen im Beisein des F reundes des Bruders geprägt, wobei der Tatanstoß und die Reaktion des Angeklagten in einem beträchtlichen Missverhältnis zueinander standen; hinzu kommen der im Urteil beschriebene abrupte Stimmungsumschwung des Angeklagten nach der Tat sowie dessen nicht 7 8 9 - 5 - unerhebliche Alkohol - und Drogenintoxikation (vgl. zum Ganzen etwa LK/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 133 ff.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 32; je mwN). Ob der psychiatrische Gutachter diese Umstände erwogen hat und weshalb er gleichwohl eine erhebl ich verminderte Schuldfähigkeit sicher au s- schließen zu können meinte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob der Gutachter und ihm folgend die Schwurgerichtskammer die schwierige Frage, ob ein etwaiger Affekt das Gewicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erlangt hat, im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH, U r teile vom 1. April 2009 2 StR 601/08, NStZ 2009, 571, 572, und vom 22. Januar 2004 4 StR 319/03, NStZ - RR 2004, 234, 235 mwN) r echtlich einwandfrei bean t- wortet hat. Dies und die Frage, ob die we i teren Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, bedürfen deshalb nochmaliger tatgerichtl i cher Beurteilung. Der Senat schließt dabei aus, dass die neue Hauptverhandlung eine aufg e- hob e ne Schu ldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ergeben oder dessen Tötungsvorsatz in Frage ste l len könnte. Die Feststellungen können mit Ausnahme der zur Schuldfähigkeit g e- troffenen bestehen bleiben. Ansonsten sind neue Feststellungen zulässig, soweit sie den bi s herigen nicht widersprechen. 4. Der Maßregelausspruch ist rechtsfehlerfrei und kann daher best e- hen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Teilvorwegvollzugs der Strafe nach sich. Im Hinblick auf 10 11 12 - 6 - di e fortdauernde Untersuchungshaft wird er sich aufgrund der zwischenzei t- lich weiter vollzogenen Untersuchungshaft wohl erübrigen (vgl. BGH, B e- schluss vom 14. Oktober 2010 5 StR 299/10). Basdorf Raum Schaal König Bellay
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