BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 246/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten K . und B . gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Recht s- mittels zu tragen. Nach Rücknahme seiner Revi sion gegen das vorbezeichnete U r- teil hat der Angeklagte F . die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K . auf dem geltend gemachten Rechtsfehler ( strafschärfende Berücksicht i- gung des Nachtatverhaltens) beruht. Sander Schneider König Berger Bellay
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