ECLI:DE:BGH:2016:190716B5STR246.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 246/16 vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen: Die Revisio n des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen ihn angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Sowei t die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils gegen den Ang e- klagten K . handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das der Senat beric h- tigt hat. Sowohl aus der Liste der angewendeten Vorschriften als auch aus den Urteilsgründen (UA S. 20) ergibt sich, dass sich die Anordnung auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB bezog, dessen Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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