ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR246.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 246/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdef ührer am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 17. Januar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss die Angeklagten in den Fällen II.2, 3, 8 und 13 der Urteilsgründe wegen versuchten Betrug e s in Tateinheit mit Datenhehlerei und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt sind (vgl. UA S. 69 und Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler
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