5 StR 247/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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