5 StR 247/08 (alt: 5 StR 77/06) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Nach Aufrechterhaltung der zugeh366rigen Feststellungen war eine Beweiser-hebung zur Frage etwa nicht uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit unzul344ssig. Das Landgericht hat das Ausma337 der 374berlangen Verfahrensdauer in der Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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