BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 247/15 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur teil des Landg e- richts Potsdam vom 25. Februar 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer G e- samtfreihei tsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine dagegen mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführte Revision hat im Umfang der Beschlus s- formel Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unb e- gründet. Der Strafausspruch kann insge samt keinen Bestand haben. 1. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Strafe im Fall 1 die Vor - aussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB verkannt. Weder die spezial - noch die g e- neralpräventiven Erwägungen der Strafkammer tragen die Annahme einer U n- erlässlich keit im Sinne dieser Vorschrift, wie sie von der Strafkammer beso n- ders hervorgehoben worden ist (UA S. 14). Dies gilt insbesondere vor dem Hi n- - 3 - tergrund, dass der Angeklagte bislang unbes traft war und sich seit dem 24. September 2014 in Untersuchungshaft bef indet. 2. Darüber hinaus hat die Strafkammer im Fall 2 bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, nicht bedacht, dass der vertypte Milderungsgrund nach § 23 Abs. 2 StGB zusammen mit anderen Milderungsgründen die Annahm e eines minder schweren Falles begründen kann (dazu und zu der Prüfungsreihenfolge: BGH, Urt eil v om 28. Februar 2013 4 StR 430/1 2, NStZ RR 2013, 168; Schäfer/Sander/ van Gemmeren, Praxis de r Strafzumessung, 5. Auflage, R n. 1122 ff . ). 3. Die fehlerhaft e Strafzumessung in den beiden Fällen führt zur Aufh e- bung der jeweiligen Einzel freiheits strafen und der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Würdigung mildere Strafen verhängt worden wären. Einer Aufhebung von Fests tellungen bedurfte es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitere Feststellungen, die allerdings den bestehe n- den nicht widersprechen dürfen, sind möglich. Schneider Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy