ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR247.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 247/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 1. Februa r 2018 wird als unbegründet ver worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev is i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisio n s- instanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Neben - und Adhäsion s- klägers zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe das Durchsuchungs - und Sicherstellungspr o- tokoll rechtsfehlerhaft in nichtöffentlicher Verhandlung verlesen und damit g e- gen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, weil keine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 2 StR 428/16, StV 2018, 205 f. ). Die Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist jedenfalls unbegründet. Mutzbauer Schneider Berger Hoch Köhler
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