5 StR 248/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2000 beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterha l - ten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im R u - brum dieses Beschlusses angegeben. Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Ein gaben des Beschwe r - deführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß g e - ben, jenen Beschluß abgesehen von der Berichtigung eines (dem ang e - fochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Au s - lieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar: Im Fall D ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); e i - ne indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des G e - neralbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sac h - verhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991 5 StR 343/91 (bei Körne r, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag. - 3 - Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Reg e - lungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bunde s - republik Deutschland und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgeliefe r - ten Angeklagten beziehen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause
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