5 StR 248/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Deze m - ber 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergnzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag die Mitteilung einer Stillhaltevereinbarung betraf, auch an den Grundstzen von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklrungsrüge 9. Basdorf Hger Gerhardt Raum Brause
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