5 StR 248/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 28. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Am 21. Dezember 2005 brachte der Angeklagte den damals sechs Jahre alten Nebenkl344ger, einen Spielkameraden seines Sohnes, mit dem Auto nach Hause. Bevor er den Wagen startete, bot er dem auf der R374ck-bank sitzenden Nebenkl344ger an, zu ihm nach vorn zu kommen und dort das Auto zu lenken. Er hob ihn hoch und setzte ihn sich auf den Scho337. W344hrend der Nebenkl344ger am Lenkrad spielte, zog er dem Kind die Hosen herunter, 366ffnete seine Hose und f374hrte sein Geschlechtsteil in dessen Anus ein. Der das Kind betreuenden Tante fiel am darauffolgenden Tag eine R366tung im 204gesamten Bereich zwischen den Ges344337backen223 auf. 2 - 3 - Nachdem der Nebenkl344ger am 15. Februar 2006 abermals seinen Spielkameraden besucht hatte, fuhr ihn der Angeklagte wiederum nach Hau-se. Als dieser ihn fragte, ob er 204mit dem Auto fahren wolle223, setzte sich der Nebenkl344ger auf seinen Scho337. Dabei 204ahnte223 er 204nichts B366ses223, da er den letzten 334bergriff als 204Versehen223 ansah und 204ihn bereits verdr344ngt hatte223. Der Angeklagte zog ihm die Hosen herunter und f374hrte erneut sein erigiertes Ge-schlechtsteil in den Anus des Jungen ein. Als der Nebenkl344ger nach Hause kam, fiel seiner Mutter eine starke R366tung im Bereich zwischen den Ges344337-backen auf. Auf ihre Fragen erkl344rte er, zwei Jungen aus seiner Schulklasse h344tten ihm 204oberhalb der Bekleidung den Finger in den Po gesteckt223. Erst am 374bern344chsten Tag offenbarte er gegen374ber seiner Mutter die Tatbegehung durch den Angeklagten. 3 4 2. Die Beweisw374rdigung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-druckt). Die Jugendkammer hat ihre 334berzeugung vom Tathergang und der T344terschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Nebenkl344gers gest374tzt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 14; Indizien 2) gen374gen die Urteilsgr374nde jedoch nicht. Die beweisw374rdigenden Erw344gun-gen lassen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer nicht alle zur Beein-flussung der Entscheidung geeigneten Umst344nde in einer f374r das Revisions-gericht nachvollziehbaren Weise in die 334berzeugungsbildung einbezogen hat. Das Landgericht stellt 226 insoweit der aussagepsychologischen Sach-verst344ndigen folgend 226 f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ma337geblich auf eine 204hohe Aussagequalit344t223 der Angaben des Nebenkl344gers ab. Die die-se Wertung tragenden Erw344gungen sind aber l374ckenhaft und entbehren einer f374r das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. 5 - 4 - a) Es begegnet schon durchgreifenden Bedenken, dass die Urteils-gr374nde eine geschlossene Darstellung der Angaben des Nebenkl344gers ver-missen lassen. Die Beschreibung der Bekundungen als detailliert, konstant, komplex und plastisch macht eine solche Darstellung nicht entbehrlich. Denn die als Ankn374pfungspunkte f374r diese W374rdigung mitgeteilten d374rftigen Aus-sagebestandteile betreffen s344mtlich nur das Randgeschehen im Auto, nicht hingegen die eigentlichen sexuellen 334bergriffe. Wie der Nebenkl344ger dieses Geschehen geschildert hat und ob die f374r die Glaubhaftigkeit der Aussage angef374hrten Kriterien auch diesem Handlungsteil innewohnen, l344sst sich nicht nachvollziehbar beurteilen. Auf der Grundlage der Feststellungen, die sich in der keinesfalls kindgem344337en Darstellung eines sexuellen Kernge-schehens ersch366pfen, w344re eine solche Bewertung freilich nicht gerechtfer-tigt. In diesem Zusammenhang erschlie337t sich auch die Erw344gung des Land-gerichts nicht, es sei nachvollziehbar, dass die Erinnerungen des Nebenkl344-gers an den ersten Vorfall nicht mehr so gut seien wie an die zweite Tat. Denn die Feststellungen zu den gleichf366rmig verlaufenden Taten belegen ein unterschiedliches Erinnerungsverm366gen nicht. Offen bleibt auch, worauf sich die Feststellung gr374ndet, der Angeklagte sei beim zweiten Vorfall zum Sa-menerguss gelangt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob der Nebenkl344ger hierzu Wahrnehmungen gemacht hat oder ob dies einen R374ckschluss aus dem 226 vom Nebenkl344ger erst bei der Sachverst344ndigen mitgeteilten 226 Umstand darstellt, ihm sei daheim 204etwas Wei337es aus dem Po223 herausgekommen. 6 b) Vor allem aber l344sst die unzureichende Er366rterung der Entwicklung der Aussage des Nebenkl344gers besorgen, das Landgericht habe f374r die W374r-digung der Glaubhaftigkeit bedeutsame Umst344nde nicht bedacht. Angesichts der Auff344lligkeiten im Aussageverhalten h344tte sich aber eine sorgf344ltige W374r-digung der Aussagegenese aufgedr344ngt. 7 aa) So ergibt sich aus den Urteilsgr374nden nicht, wann der Nebenkl344-ger den Angeklagten erstmals einer weiteren Tat 226 der festgestellten ersten Tat 226 bezichtigt hat. Die Darstellung der Offenbarung gegen374ber seiner Mut- 8 - 5 - ter enth344lt eine solche Anschuldigung nicht. Die Feststellung, er habe bei den 204Anh366rungen223 von zwei Taten gesprochen, vermag diese Er366rterung nicht zu ersetzen. Denn insbesondere wegen der auch von der Sachverst344ndigen hervorgehobenen m366glichen suggestiven Einfl374sse h344tte es f374r die Beurtei-lung der Erlebnisfundiertheit der Aussagen von Bedeutung sein k366nnen, wann der Nebenkl344ger die weitergehende Anschuldigung erhoben und in welchen zeitlichen Zusammenhang er sie zu dem Vorkommnis im Februar gestellt hat. Weiterhin h344tte sich die Er366rterung aufgedr344ngt, ob er diese Tat von sich aus in Verbindung mit den von seiner Tante beobachteten k366rperli-chen Auff344lligkeiten gebracht hat oder etwa die Tante sp344ter diese Verkn374p-fung hergestellt hat und sich nur deswegen die erste Tatzeit feststellen lie337. 9 bb) Aber auch hinsichtlich der zweiten Tat sind die Feststellungen zur Aussagegenese unvollst344ndig. Den Urteilsgr374nden l344sst sich hierzu nur ent-nehmen, der Nebenkl344ger habe seiner Mutter auf deren eindringlichen Vor-halt, verbunden mit der Drohung, er bekomme 204davon 205 Krebs223, erkl344rt, der Angeklagte habe ihm 204das n344mlich angetan223. Inwieweit das Kind die Vorw374r-fe dann von sich aus konkret berichtete oder ob dies auf entsprechende Fra-gen der Mutter geschah, bleibt offen. Auch wird nicht mitgeteilt, wie sich der Gesch344digte bei seiner Offenbarung zur fr374heren Bezichtigung der Mitsch374-ler und zum Grund f374r eine m366gliche Falschbelastung derselben verhalten hat. Die Feststellung dieses Aussageverhaltens w344re aber angesichts der Beweissituation erforderlich gewesen. Die Strafkammer erkennt zwar, dass eine suggestive Beeinflussung vorgelegen haben k366nnte, schlie337t dies aber unter Hinweis auf die zeugenschaftlichen Angaben der Mutter aus, sie habe nichts in den Gesch344digten 204hineingefragt223. Damit gen374gt das Landgericht seiner im Ansatz zutreffend erkannten Er366rterungspflicht nicht. Denn es 374bernimmt nur eine Wertung der Zeugin, ohne diese anhand einer Rekon-struktion der Befragungssituation nachvollziehbar zu belegen. Dieser Ge-sichtspunkt h344tte auch deswegen in den Blick genommen werden m374ssen, weil die Schilderung der Mutter, sie sei bei diesem Gespr344ch weiterhin von einem 334bergriff durch Mitsch374ler ausgegangen und habe nicht daran ge- - 6 - dacht, dass ihr Sohn 204Opfer einer Missbrauchshandlung223 geworden sein k366nnte, in einem gewissen 226 m366glicherweise aufkl344rbaren, jedenfalls aber er366rterungsbed374rftigen 226 Spannungsverh344ltnis zu der Feststellung steht, die am Tag zuvor konsultierte 304rztin habe bereits Zweifel an einer Verursachung der Verletzungen durch Mitsch374ler ge344u337ert. cc) Zudem h344tte die erstmals gegen374ber der Sachverst344ndigen erfolg-te Erweiterung der Aussage hinsichtlich des wei337en Ausflusses sorgf344ltiger in den Blick genommen werden m374ssen. Denn diese ist f374r die Tatbegehung durch einen geschlechtsreifen T344ter von erheblicher Bedeutung. Das Land-gericht teilt hierzu mit, dass die Erweiterung durch die kindgerechtere Befra-gung erkl344rt werden k366nne, l344sst aber offen, ob dahingehende Fragen von der Sachverst344ndigen 374berhaupt gestellt worden sind oder der Nebenkl344ger dies von sich aus berichtete und in welchen Kontext er es einstellte, ob er es etwa auch seiner Mutter berichtet habe oder diese gar dabei gewesen sei. Dadurch bleibt auch uner366rtert, warum dieser k366rperliche Umstand bei der Konsultation der 304rztin nicht erw344hnt wurde. Die Stellungnahme der f374r die Glaubhaftigkeitsbeurteilung hinzugezogenen Sachverst344ndigen zu dieser Aussageerweiterung wird nicht mitgeteilt. 10 c) Schlie337lich lassen die Urteilsgr374nde eine ausreichende Er366rterung der M366glichkeit der Verursachung der Verletzung durch Mitsch374ler vermis-sen. Dies w344re erforderlich gewesen, da sich die festgestellten rein 344u337erli-chen Verletzungen auch durch die vom Nebenkl344ger zun344chst gegen374ber Mutter, Lehrerin und 304rztin behauptete Variante der Drangsalierung durch Mitsch374ler erkl344ren lassen, zumal dies eine gewisse Best344tigung in der Fest-stellung sexualisierter 334bergriffe innerhalb der Schulklasse des Nebenkl344-gers gefunden hat. Das Landgericht, welches 226 freilich nicht tatsachenfun-diert 226 nur einen 334bergriff durch Mitsch374ler unterhalb der Kleidung aus-schlie337t, l344sst diese Verursachungsvariante uner366rtert, den Urteilsgr374nden l344sst sich auch kein tragf344higer Grund f374r einen Ausschluss entnehmen. 11 - 7 - Ein solcher Grund kann nicht in dem Zweifel an einer Verursachung der Verletzungen durch Mitsch374ler gesehen werden, den die am Tag nach dem behaupteten 334bergriff hinzugezogene 304rztin ge344u337ert hatte. Denn es ergibt sich nicht, worauf sich diese Zweifel gr374nden. W374rden sie sich an dem Verletzungsbild festmachen, w344ren sie m366glicherweise geeignet, die aktuelle Darstellung des Nebenkl344gers zu st374tzen. Es ist aber auch m366glich und auf der Grundlage der Feststellungen hierzu keinesfalls fern liegend, dass die Duldung der beschriebenen Handlung bei gleichaltrigen T344tern der 304rztin lediglich ungew366hnlich erschien. 12 Zu einer Er366rterung dieser Verursachungsvariante h344tte auch deswe-gen Anlass bestanden, weil sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen l344sst, ob der Nebenkl344ger in der Hauptverhandlung die Anschuldigungen gegen-374ber seinen Mitsch374lern 226 kumulativ 226 aufrecht erhalten oder sie als unwahr dargestellt hat. W344re das Landgericht von Letzterem ausgegangen, h344tte es die F344higkeit des Nebenkl344gers zur Aufrechterhaltung einer unzutreffenden Belastung namentlich benannter Personen im Rahmen eines Handlungs-strangs 374ber zwei Tage und gegen374ber mehreren Personen bei der W374rdi-gung der Aussage ber374cksichtigen m374ssen, woran es jedoch fehlt. 13 3. Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird das neue Tatgericht den Zeitabstand zwischen der Er366ffnung des Vorwurfs gegen374ber dem An-geklagten und der Anklage einerseits sowie dem Beginn der Hauptverhand-lung andererseits zu beachten und unter dem Gesichtspunkt einer Verlet-zung des Gebots der z374gigen Verfahrenserledigung zu w374rdigen haben (vgl. hierzu BGHSt 52, 124). Jenseits dessen bemerkt der Senat erg344nzend, dass 14 - 8 - im Hinblick auf die von der psychologischen Sachverst344ndigen hervorgeho-bene kritische Auswirkung des Zeitablaufs f374r die Aussagequalit344t gerade kindlicher Zeugen eine z374gigere Behandlung sachdienlich gewesen w344re. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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