ECLI:DE:BGH:2016:050716B5STR248.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 248/16 vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 8. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt darin überein, dass der Revisionsführer den Vortragserfordernissen betre f- fend eine fehlende Eigenmächtigkeit des Angeklagten (siehe § 231 Abs. 2 StPO) nicht genügt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 1984 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 25. Oktober 2011 3 StR 282/11, wistra 2012, 73; KK - StPO/ Gmel, 7. Aufl., § 231 Rn. 16). Sander Dölp König Berger Bellay
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