ECLI:DE:BGH:2017:310717B5STR248.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 248 / 1 7 vom 31. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2017 beschlossen: Die Anträge des Pflichtverteidigers des Verurt eilten, Rechtsanwalt P . , sowie des Verurteilten auf Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers, auf dessen Abberufung und Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers sowie auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe werden abgelehnt. Gründe: Den Anträgen war nicht zu entsprechen, da das Verfahren vor dem Bu n- desgerichtshof mit dem Beschluss vom 13. Juli 2017 abgeschlossen ist. Zudem sieht die Strafprozessordnung die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe zur Verteidigung des Angeklagten nicht vor. Gründe, die hinreichend konkret die Notwendigkeit des Austausches des Pflichtverteidigers in der Rev i- sionsinstanz als bloßer Rechtsinstanz belegen , sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Bundesgerichtshof lediglich mit Anträgen auf Wiederei n- set zung und nach § 346 StPO befasst war. Mutzbauer 1 2
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