ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR248.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 248 / 1 7 vom 13. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gem äß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagte n auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2016 sowie der Frist z ur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revis i- onsgerichts gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. März 2017 und der Antrag auf En t- scheidung des Revisionsgerichts gegen den genannten B e- schluss des Landgerichts Ber lin werden auf seine Kosten als u n- zulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. November 2016 wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat s o- wie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v on einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. G e- gen dieses Ur teil hat der Verteidiger am 23. November 2016 form - und fristg e- recht Revision eingelegt, diese jedoch nach Zustellung der schriftlichen Urteils - 1 - 3 - gründe nicht begründet. Das Landgericht hat deshalb die Revision durch B e- schluss vom 9. März 2017 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Besch luss ist dem Verteidiger am 14. März 2017 zugestellt worden und dem Angeklagte n am 24. März 2017 m it einfacher Post zugegangen. Der A n- geklagte hat mit am 3. gegen diesen Beschluss erhoben. Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags schrift vom 8. Juni 2016 ausgeführt: weil sie nicht binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingegangen sind. Denn nach seinen eigenen Angaben hatt e der Angeklagte bereits am 24. März 2017 von dem Verwerfungsbeschluss und damit vom We g- fall des Hindernisses Kenntnis erhalten. Die Anträge sind aber auch de s- halb unzulässig, weil der Angeklagte keinen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschli eßt. Sei - ne im Hinblick auf den von ihm bewusst getroffenen Verzicht auf eine Revisionsbegründung vorgetragene Reue wegen angeblicher Unkenntnis der Bewährungsauflage vermag einen solchen unverschuldeten Hind e- rungsgrund jedenfalls nicht zu begründen. Der A ntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil der Antragsteller auch insoweit die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO muss der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses bei de m Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dies ist vorliegend nicht g e- 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auch unbegründet gewesen wäre, weil das Landgeri cht die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen hat. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher 3
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