5 StR 249/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 2. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts ist folgendes anzumer-ken:Der Senat findet vorliegend keinen durchgreifenden Grund zur Beanstan-dung darin, daß das Landgericht die Anträge auf Vernehmung der spani-schen Ermittlungsrichterin gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hatund sich bei den zugrunde liegenden Überlegungen zum Umfang der Aufklä-rungspflicht weitgehend nur auf erst während der Hauptverhandlung durchVermittlung des Bundeskriminalamtes eingeholte Auskünfte von Seiten derspanischen Ermittlungsbehörden gestützt hat. Freilich wäre grundsätzlich einrechtzeitiges Bemühen um weitergehende, möglichst vollständige Beiziehungder Erkenntnisse aus den spanischen Ermittlungsakten angezeigt gewesen,seitens der Staatsanwaltschaft bereits vor Anklageerhebung, seitens desTatgerichts sogleich danach. Bei der gegebenen, den die Einlassung verwei-gernden Angeklagten erdrückend belastenden Beweislage, der die Verteidi-gung lediglich auf Vermutungen gestützte Entlastungsüberlegungen entge-gengesetzt hat, ergibt sich hieraus noch kein die Revision begründenderVerfahrensfehler. - 3 -Der Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) der weiteren Rügen der Verlet-zung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts steht bereits dieunzulängliche Bezeichnung von Beweismitteln entgegen, betreffend die spa-nischen Ermittlungsakten auch der Beweisthematik (vgl. BGHSt 30, 131,142 f.; BVerfGE 63, 45, 68 ff.). Es ist nicht ersichtlich, daß insoweit konkrete-rer Vortrag mindestens im Rahmen der Revision für die Verteidigung etwadurch Kontaktaufnahme zum spanischen Verteidiger des Angeklagten un-möglich gewesen wäre, aus deren Vortrag sich auch nicht ergibt, daß sieetwa von sich aus vor der Hauptverhandlung Bemühungen um Einsicht injene Akten entfaltet hätte.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy