5 StR 249/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsannahme - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 20. Januar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der n344heren Er366rterung bedarf lediglich die Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO. 1 Das Landgericht hat nach Ausbleiben eines Zeugen und nach fortgeschrittener Beweisaufnahme zum Vorwurf der Vorteilsannahme in vier F344llen am siebten Verhandlungstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft be-schlossen, das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO bez374glich der angela-steten Verletzung des Dienstgeheimnisses in Hinblick auf den 374brigen Ver-fahrensstoff vorl344ufig einzustellen. Die Beschlussbegr374ndung hat sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschr344nkt. Den anschlie337end gegen alle 226 namentlich bezeichneten 226 Richter gerichteten und allein mit deren Be-schlussfassung begr374ndeten Befangenheitsantrag hat das Landgericht ge-m344337 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzul344ssig verworfen, weil das Abstim-mungsverhalten der Richter nicht glaubhaft gemacht worden sei. 2 Diese Begr374ndung 374bersieht zwar, dass sich die Besorgnis der Befangenheit auf den einzelnen Richter beziehen kann, der an dem Be-schluss mitgewirkt hat, und es auf die dem Angeklagten nicht m366gliche Glaubhaftmachung des Abstimmungsverhaltens nicht ankommt (vgl. BGHSt 3 - 3 - 23, 200, 202 f.; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 338 Rdn. 61). Indes liegt der absolu-te Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO nicht vor: Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht durch willk374rliche Anwendung von 247 26a StPO seinen ge-setzlichen Richter entzogen (vgl. hierzu BGHSt 50, 216). Es hat im Ergebnis zu Recht das Ablehnungsgesuch als unzul344ssig verworfen. Das Landgericht h344tte allerdings nicht auf die fehlende Glaub-haftmachung, sondern auf den weiteren Unzul344ssigkeitsgrund des 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO 226 Fehlen eines Grundes zur Ablehnung 226 abstellen m374s-sen. Insoweit ist das Revisionsgericht im Rahmen des 247 338 Nr. 3 StPO an einem 204Austausch223 des Verwerfungsgrundes innerhalb des 247 26a Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil in einem solchen Fall die Anwendung des 247 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten den gesetzlichen Richter nicht entziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 226 5 StR 154/06 Rdn. 18; BGH, Be-schluss vom 25. April 2006 226 3 StR 429/05 Rdn. 13). Hier liegt der Ableh-nungsgrund der fehlenden Begr374ndung vor: 4 Das Ablehnungsgesuch ist mit einer blo337en Vorentscheidung der Richter begr374ndet worden, mit der diese den Verfahrensumfang gem344337 247 154 Abs. 2 StPO beschr344nkt haben. Eine solche Begr374ndung ist zur Recht-fertigung eines Ablehnungsgesuches aus zwingenden rechtlichen Gr374nden v366llig ungeeignet, was dem Fehlen eines Ablehnungsgrundes gleichsteht (vgl. BGHSt 50, 216, 221; BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 226 5 StR 485/05 Rdn. 19; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 226 5 StR 154/06 Rdn. 12). 5 Bei der Anwendung des 247 154 Abs. 2 StPO vor Abschluss der Beweisaufnahme handelt es sich notwendig um eine blo337 vorl344ufige Zwi-schenentscheidung, die das Ziel hat, den Verfahrensstoff zu begrenzen (vgl. Beulke in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 154 Rdn. 1; Sch344fer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1564 ff.). Das Gericht trifft dabei lediglich eine vorl344ufige Prognose (vgl. We337lau in SK-StPO 29. Lieferung 247 154 Rdnr. 44), 6 - 4 - die im Rahmen des 247 154 Abs. 4 StPO vom Tatgericht 226 ohne Antrag der Staatsanwaltschaft 226 zu korrigieren ist (vgl. BGHSt 13, 44, 45; 30, 197, 198), wenn sich sp344ter herausstellt, dass sie 226 weil die 374brigen Vorw374rfe nicht nachzuweisen sind 226 nicht zutrifft. Damit ist zwar 226 wie auch bei der Zur374ck-weisung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. Juli 2006 226 5 StR 154/06 Rdn. 13) 226 die Mitteilung eines f374r den Angeklagten nachteiligen vorl344ufigen Beweisergebnisses vor Urteilsver-k374ndung verbunden. Solches ist aber von der Strafprozessordnung aus-dr374cklich vorgesehen, demnach prozessimmanent und vom Angeklagten hinzunehmen, auch wenn es einen vorl344ufigen Schuldvorwurf erkennen l344sst (vgl. BGH aaO). Umst344nde, die 374ber die blo337e Tatsache einer derartigen vom Gesetz vorgesehenen vorl344ufigen Verfahrenseinstellung und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen 304u337erungen hinausgehen, werden mit dem Befangenheitsgesuch nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy