BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 249/14 vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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