BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 249/15 (alt: 5 StR 259/14) vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlo s- sen: Der Antrag der Angeklagten au f Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand wird zurückgewiesen. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des R echtsmittels und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Ü b- rigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Rev i- sion kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des A n- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 1 StR 386/87, BGHR S tPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahme - 1 - 3 - situation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und Sander Schneider Dö lp Berger Bellay
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