ECLI:DE:B GH:2018:110918B5STR249.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 249/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts zu Ziffer 1 der Beschlussformel und nach Anhörung des Beschwerd e- führers am 11. Se ptember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 , § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils au f- grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht sfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; d a- nach hat der verurteilte Ange klagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auc h im Kostena n- satzverfahren angeordnet werden (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. , § 465 Rn. 11). Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG auch für die Vorinstanz von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. Septem ber 2007 2 StR 307/07, NStZ - RR 2008, 31 mwN), macht der Senat aber keinen Gebrauch. Soweit die Hauptverhandlung wegen Schwangerschaft einer Richterin die Aussetzung des Verfahrens zur Folge ha t- te, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Behandlung der Sache im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. für den Krankheitsfall Har t- mann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 GKG Rn. 25 mwN). Grobe Verfahrensfe h- ler liegen nicht auf der Hand und werden mit der nicht näher begründeten B e- schwerde auch nich t geltend gemacht. Mutzbauer Schneider Berger Hoch Köhler 3
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