5 StR 250/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird da-hin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Harms Basdorf Raum Brause Schaal
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