ECLI:DE:BGH:2018:170718B5STR250.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 250/18 vom 17. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 17. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 27. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung hi n- sichtlic h der Pistole T . (Asservat 04 - 03 - 01) aus dem in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten Grund entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur genannten Antragsschrift bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe Hilfsbeweisanträge unzutreffend abgelehnt, geht fehl, da es sich bei den unter Beweis gestellten Tatsachen um solche ha n- delte, die nicht unmittelbar für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch b e- deutsam waren, sondern die Voraussetzungen eines geltend gemachten B e- weisverwertungsverbots belegen sollten; sie wären daher dem Freibeweisve r- fahren zugänglich gewesen, zu dessen Durchführung sich das Landgericht j e- doch nicht gedrängt sehen musste. Ein Beweisverwertungsverbot h insichtlich der bei den Durchsuchungen vom 3. Januar 2014 aufgefundenen Gegenstände bestand im Übrigen nicht. Gegen den usbekischen Angeklagten hatte sich ein Anfangsverdacht des unerlaubten Aufenthalts ergeben, da er im Rahmen der Identitätskontrolle ein in Deutsc h- - 3 - land nicht gültiges Ausweisdokument vorgelegt hatte. Nachdem er den Bea m- ten zudem ein zur Fahndung ausgeschriebenes Mobiltelefon ausgehändigt ha t- te, war es ihnen gestattet, das vom Angeklagten geführte Fahrzeug wegen G e- fahr im Verzug zu durchsuch en (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Sicherste l- lung der als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände seitens des Angeklagten nicht widersprochen worden war, waren die Beamten nicht geha l- ten, eine gerichtliche Bestätigung herbeizuführen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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