5 StR 25/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 31. März 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 1. September 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe ver-urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicherPrüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. mit Hilfe derErgebnisse eines DNA-Gutachtens überführt. Die Auswertung dieses Gut-achtens unterliegt vor dem Hintergrund eines im Ergebnis ganz ungewöhnli-chen DNA-Spurenbildes in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.Einer Entscheidung über die in diesem Zusammenhang erhobene, auf Ver-letzung des § 244 StPO gestützte Verfahrensrüge bedarf es nicht.a) Das Landgericht stützt sich auf die Auswertung einer spermase-kret-sekretverdächtigen Mischspur an einer am Tatort sichergestellten Un-terhose der Geschädigten, die DNA-Merkmale des Angeklagten und der Ge-schädigten enthalten habe. Der vom Landgericht der Beweiswürdigung er-sichtlich zugrunde gelegte Sachverständigenbefund, der Angeklagte komme - 3 -für diese (und eine weitere an der Haustür gesicherte) Mischspur mit an Si-cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurenverursacher in Betracht,erfolgte unter der Voraussetzung, daß diese Mischspuren nur von einerweiblichen und einer männlichen Person verursacht wurden. Die Erfüllungdieser im Urteil nicht näher erläuterten und nicht weiter hinterfragten Voraus-setzung bleibt indes unbelegt.Zweifel daran werden durch folgenden ungewöhnlichen Umstand er-weckt: Die Geschädigte ist eine betagte, vereinsamte Frau, bei der es keineAnzeichen für Sexualpartner gibt; sie hat eine in der Hauptverhandlungnicht mehr erinnerte Vergewaltigung durch einen Einzeltäter angezeigt, alsden sie den Angeklagten jedoch nicht identifizieren konnte. An ihrer erwähn-ten sichergestellten Unterhose wurden abgesehen von der erwähntenMischspur weitere spermasekret-sekretverdächtige Mischspuren mitmännlichen DNA-Spuren festgestellt, die nicht dem Angeklagten zuzuordnensind; gleiche derartige Spuren fanden sich ferner an einer weiteren am Tatortgesicherten Unterhose und an einem Unterhemd.Bei dieser außergewöhnlichen Spurenlage hätte das Landgericht dieMöglichkeit näher hinterfragen müssen, ob die maßgeblich zur Überführungdes Angeklagten herangezogene Mischspur auch von mehr als einer männli-chen Person verursacht worden sein kann. Das Urteil läßt auch die Bedeu-tung des in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen geäußerten Vor-behalts für die Wahrscheinlichkeit der Spurverursachung durch den Ange-klagten gänzlich unerörtert.b) Die tatgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich ferner deshalb alsunvollständig, weil das Landgericht die Herkunft der weiteren, dem Ange-klagten nicht zuzuordnenden männlichen DNA-Spuren schlicht als nicht ge-klärt bezeichnet und sie ohne Erläuterung als nicht geeignet angesehen hat,die ohnehin unzulänglich bewertete Beweiskraft der angeblich vom An-geklagten herrührenden DNA-Spur zu mindern. Das Landgericht wäre - 4 -gehalten gewesen, nach Erklärungen für die Spurenlage zu suchen und hier-nach die Zuverlässigkeit der sonst rechtsfehlerfrei als verläßlich beurteil-ten früheren Angaben der Geschädigten zur Tat, auch unter Berücksichti-gung ihrer nur noch lückenhaften Angaben in der Hauptverhandlung, zu hin-terfragen.c) Der Senat verkennt nicht, daß die weiteren Indizien gegen den dieEinlassung verweigernden Angeklagten gewichtig sind; die vom Landgerichtunzulänglich ausgewertete Spurenlage legt eher Erklärungsmöglichkeiten,die ihn keineswegs entlasten würden, nahe als hierdurch gerechtfertigtedurchgreifende Zweifel an seiner Täterschaft. Gleichwohl bedarf die schwie-rige Beweislage, die nach der bisherigen Würdigung einen für das Revisi-onsgericht zweifelsfreien Beleg eines eindeutigen Ergebnisses nicht rechtfer-tigt, neuer tatgerichtlicher Prüfung.2. Hierfür gibt der Senat folgende Hinweise:a) In Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung wird die Veranlas-sung einer sorgfältigen Nachprüfung der Ergebnisse des bisherigen DNA-Gutachtens angezeigt sein. Dabei wird insbesondere auch nach einer Erklä-rung für die erwähnte darin bezeichnete Einschränkung zu suchen sein.b) Der von der Verteidigung mit dem Beweis- oder Beweisermitt-lungsantrag, der Gegenstand der ersten Verfahrensrüge ist, angestrebte Versuch, mit Hilfe einer Zentraldatei Urheber der weiteren DNA-Spuren zuermitteln, kann sich bei der hier gegebenen besonderen Beweislage auf-drängen.c) Die möglicherweise auf das in der Hauptverhandlung erstatteteGutachten zurückgehende Behauptung der Revision, bei der Mischspur mitDNA-Anteilen des Angeklagten fehle es im Gegensatz zu den weiterenMischspuren an einem positiven Nachweis von Sperma, steht mit dem im - 5 -Rahmen der Verfahrensrüge vorgelegten vorbereitenden Gutachten nicht imEinklang.d) Sollte die DNA-Begutachtung erneut von mehreren Männern her-rührende Spermaspuren auf Wäschestücken der Geschädigten ergeben,wird das neue Tatgericht bei der Suche nach Erklärungen für ein solchesSpurenbild gehalten sein, die Geschädigte hierzu zu befragen. Im übrigenwar die im Urteil als hochbetagt bezeichnete Frau, deren Altersabbaufür die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit bedeutsam sein kann, nach derdem Senat durch die erste Verfahrensrüge zugänglichen Aktenlage nicht wie vom Landgericht angenommen 83, sondern 73 Jahre alt.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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